Posts by [IDV] Ole
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Moin,
Es wird kein extra Rettungsdienstgesetz geben. Dafür gibt es das HGBOS.
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Besser als ItemsGrabber es getan hat, hätte man es nicht beschreiben können.
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Hallo,
Wir werden kein Jugendschutzgesetz einführen, da wir bis auf ein paar Ausnahmen keine Minderjährigen auf dem Server haben und das auch nicht so gerne gesehen ist.
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Hallo,
Derzeit wird dieser Paragraph nicht eingeführt, wir haben diesen allerdings für die Zukunft weiterhin auf der Liste.
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Hallo, hier bleibt vorerst alles wie es ist.
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Hallo,
Derzeit arbeiten wir an anderen Projekten, weshalb keine Kapazitäten für deinen Vorschlag verfügbar sind. Möglicherweise kommen wir in der Zukunft aber nochmal darauf zurück.
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Hallo 077leon,
Könntest du hier bitte noch Rückmeldung geben?
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Hallo,
Dein Vorschlag ist angenommen und wird demnächst umgesetzt.
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Hallo,
Ich nehme deinen Vorschlag in die nächste Besprechung mit auf.
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Hallo,
Leider können wir das derzeit nicht so einfach umsetzen, weswegen wir deinen Vorschlag leider ablehnen müssen.
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Hallo,
Leider können wir das derzeit nicht so einfach umsetzen, weswegen wir deinen Vorschlag leider ablehnen müssen.
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Moin,
Den Sack gibt es bereits, deinen anderen Vorschlag werden wir im Development prüfen.
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Moin, kommt im nächsten Rutsch.
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Moin,
Wird im nächsten Rutsch geändert.
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Moin,
Ich habe den einmal ein bisschen umstrukturiert, währst du mit dieser Version ebenfalls zufrieden?
Quote§ 141 Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 120 Hafteinheiten sowie mit einer Geldstrafe von 4.300,00 € bis 6.000,00 € bestraft. Ein solches Geheimnis umfasst insbesondere:
- Ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis,
- Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
Die Strafbarkeit gilt für Personen, denen das Geheimnis im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, insbesondere:
- Amtsträger,
- Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete,
- Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen.
(2) Die gleiche Strafe gilt für Personen, die ein solches Geheimnis durch ihre Tätigkeit für oder in Zusammenarbeit mit einer der in Absatz 1 genannten Personen erlangen und unbefugt offenbaren.
(3) Die Offenbarung eines Geheimnisses nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sie für den Betriebsablauf einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Dabei darf die Offenbarung nur im notwendigen Umfang erfolgen.
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Moin,
Ich bitte dich deinen Vorschlag noch einmal ordentlich zu verfassen, in dem obigen Text ist sehr viel durcheinander und falsch formatiert.
Beachte dabei bitte ebenfalls unsere Richtlinie: Richtlinie für Gesetzesvorschläge -
Hallo zusammen,
Vorerst wird es hier keine Änderung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ole -
Gesetzesänderung Ist umgesetzt.
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