§ 141 Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 120 Hafteinheiten sowie mit einer Geldstrafe von 4.300,00 € bis 6.000,00 € bestraft. Ein solches Geheimnis umfasst insbesondere:
- Ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis,
- Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.
Die Strafbarkeit gilt für Personen, denen das Geheimnis im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, insbesondere:
- Amtsträger,
- Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete,
- Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen.
(2) Die gleiche Strafe gilt für Personen, die ein solches Geheimnis durch ihre Tätigkeit für oder in Zusammenarbeit mit einer der in Absatz 1 genannten Personen erlangen und unbefugt offenbaren.
(3) Die Offenbarung eines Geheimnisses nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sie für den Betriebsablauf einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Dabei darf die Offenbarung nur im notwendigen Umfang erfolgen.