DRINGEND Anpassung §9 StGB

  • Moin,

    Der Paragraph passt nicht in unser momentanes System.

    Da die Begriffe Verbrechen und Vergehen jedoch von hoher Relevanz sind, bedarf es demnach einer schnellstmöglichen Anpassung.:

    Zitat

    § 9 Verbrechen und Vergehen

    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr 45 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.

    (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.


    Warum genau 45 HE?

    Ich habe mich an den verschiedenen Arten der Körperverletzung orientiert.

    OOC:
    §223 StGB Körperverletzung: bis 5 Jahre -> Vergehen
    §224 StGB Gefährliche Körperverletzung: 6 Monate bis 10 Jahre -> Vergehen
    §226 StGB Schwere Körperverletzung: 1 bis 10 Jahre -> Verbrechen

    IC:
    §75 StGB Körperverletzung: bis 60 HE
    §76 StGB Gefährliche Körperverletzung: bis 120 HE
    §77 StGB: Schwere Körperverletzung: 45 bis 200 HE

    Entsprechend sollte ab spätestens 45 HE als Mindeststrafe das Verbrechen beginnen.


    - ChironV aka Geyer

    mit freundlichen Grüßen

    Florian Geyer,

    Richter am Amtsgericht.

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