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Einführung § 203 StGB

    • Angenommen
  • ChironV
  • 24. Januar 2025 um 20:07
  • Geschlossen

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  • ChironV
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    Beiträge
    73
    • 24. Januar 2025 um 20:07
    • #1

    Moin,

    ich spreche mich hiermit für die Einführung des § 203 StGB aus.
    Dies soll vor Allem der gesetzlichen Verankerung der Verschwiegenheitspflicht von Einsatzkräften, Ärzten, usw. dienen.

    Ich habe den § 203 StGB aus dem original übernommen und für unsere Bedürfnisse angepasst:


    Zitat

    § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Arzt, Angehörigen eines anderen Heilberufs,

    2. Berufspsychologen,

    3. Rechtsanwalt, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,

    3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaft im
    Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu [xxx] Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Amtsträger

    2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder

    4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses
    oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.


    (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.


    (4) Ebenso wird bestraft, wer

    1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung
    verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

    2. nach dem Tod des Betroffenen oder einer nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis
    unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.


    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu [xxx] Hafteinheiten oder Geldstrafe.

    Alles anzeigen


    In nicht-ganz-so-juristischer Sprache bedeutet das:
    Wer ein Geheimnis als [Angehöriger einer Berufsgruppe] oder als [einem Angehörigen eben jener Berufsgruppen bei seinen beruflichen Tätigkeiten mitwirkender] unbefugt an Dritte weitergibt wird mit Haft- oder Geldstrafe bestraft.

    Die Strafe ist härter, wenn dies gegen Entgeld geschieht.

    Die Strafe ist härter, wenn man zu einer in Absatz 2 genannten Personengruppe gehört.

    Sollte es für den Betriebsablauf einer Behörde notwendig sein, dürfen durch eine andere Behörde erlangte Informationen inter-behördlich weitergegeben werden.



    Mit freundlichen Grüßen

    ChironV

  • ChironV
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    73
    • 6. Februar 2025 um 23:25
    • #2

    Um eine Verkomplizierung des StGB zu verhindern ändere ich meinen Vorschlag wie folgt ab:

    Änderung §141 StGB:


    Zitat

    § 141 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als

    • Amtsträger,
    • für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
    • Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 120 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 4.300,00€ bis zu 6.000,00€ bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft wem ein solches Geheimnis durch seine Arbeit für oder Mit einer der in Absatz 1 genannten Personen bekannt wird.


    (3) Ist es für den Betriebsablauf einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig, so ist die Offenbarung von Geheimnissen nach Absatz 1 im notwendigen Maße gestattet.

    Alles anzeigen


    Der Neue Vorschlag
    - bricht das ganze weiter runter

    - kombiniert mit einem existierenden Gesetz

    - stellt die Rechtslage klar (vereinfacht Weitergabe von Informationen für BOS)

  • Ole
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    Beiträge
    47
    • 7. Februar 2025 um 14:39
    • #3

    Moin,

    Ich habe den einmal ein bisschen umstrukturiert, währst du mit dieser Version ebenfalls zufrieden?

    Zitat

    § 141 Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 120 Hafteinheiten sowie mit einer Geldstrafe von 4.300,00 € bis 6.000,00 € bestraft. Ein solches Geheimnis umfasst insbesondere:

    1. Ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis,
    2. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis.

    Die Strafbarkeit gilt für Personen, denen das Geheimnis im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, insbesondere:

    • Amtsträger,
    • Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete,
    • Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen.

    (2) Die gleiche Strafe gilt für Personen, die ein solches Geheimnis durch ihre Tätigkeit für oder in Zusammenarbeit mit einer der in Absatz 1 genannten Personen erlangen und unbefugt offenbaren.

    (3) Die Offenbarung eines Geheimnisses nach Absatz 1 ist zulässig, wenn sie für den Betriebsablauf einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Dabei darf die Offenbarung nur im notwendigen Umfang erfolgen.

  • ChironV
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    73
    • 7. Februar 2025 um 19:52
    • #4

    Passt für mich absolut.


    Mein letzter Vorschlag hatte den Gesetzestext möglich im Original belassen.


    Vielen Dank :D

  • Ole
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    47
    • 7. Februar 2025 um 23:26
    • #5

    Moin, kommt im nächsten Rutsch.

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