Beiträge von Zaytexs
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Hallo,
in meiner Funktion als Ärztlicher Leiter kann ich Vorabdelegationen geben um den Notfallsanitätern Handlungs- und Rechtssicherheit zu gewähren. Aktuell ist gesetzlich nur die eigenverantwortliche Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen geregelt. Dies würde ich gerne anpassen, so wie es in Realität auch ist.
ZitatHierzu müsste im HGBOS ein weiterer § unter dem Rettungsdienstbereich hinzugefügt werden.
§ X Ausbildungsziel Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter- Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnise fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind unterschiedliche situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.
- Die Ausbildung nach Abs. 1 soll insbesondere dazu befähigen,
- die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
- Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheidne über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
- Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
- angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
- Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz
- Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
- sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung
- Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
- Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
- Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtliche Arbeits- und Unfallschutzvorschriten,
- die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen
- Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung im Notfalleinsatz
- eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz und
- eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
- mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
Mit der Bitte um zeitnahe Umsetzung.
Mit freundlichen Grüßen
André
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Guten Abend zusammen,
aktuell in meiner Funktion als Ärztlicher Leiter hier sind viele Dinge noch sehr schwammig.
Als Ärztlicher Leiter ist unter anderem meine Aufgabe die Überwachung des zivilen Rettungsdienstes, den auch die Bundeswehr und zum Teil die BF unter besonderen Bedingungen ab und an stellt.Aktuell gibt es kein Gesetz, welches den zivilen Rettungsdienst regelt, weshalb ich ein RettG verfasst habe.
Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) In der Fassung vom 01. Mai 2025 fiktiv und nicht zur Anwendung im realen Leben Hrsg. IdentityValley.de (virtuelles…docs.google.comIch erachte das als sehr sinnvoll und notwendig.
Mit freundlichem Gruß