Vorschlag für Gesetzesänderung / Ergänzung
§ X Verbot des Führens geladener Schusswaffen durch Privatpersonen
(1) Es ist Privatpersonen untersagt, Schusswaffen in der Öffentlichkeit geladen zu führen.
(2) Als „geladen“ im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Schusswaffe, wenn sich eine Patrone oder ein Geschoss im Patronenlager, im Lauf oder in einem eingesetzten Magazin befindet.
(3) Dieses Verbot gilt nicht für
- Angehörige der Polizei, der Bundeswehr oder anderer staatlicher Sicherheitsorgane, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes handeln,
- Tätigkeiten im Rahmen genehmigter Jagd- oder Schießsportveranstaltungen.
(4) Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einer Geldbuße von bis zu XXXX Euro oder Freiheitsstrafe bis zu XXX Jahren geahndet.
das man so etwas in die richtung aufnimmt und eine klare gesetzeslage hat