Aktueller Wortlaut des § 30 HGBOS:
"Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. Eine Begründung der Maßnahmen ist dem zuständigen Arzt mitzuteilen."
Neufassung des § 30 HGBOS mit Änderungen:
§ 30 Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn:
a) sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
b) die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. - Ärzte ohne notärztliche Ausbildung:
a) Ärzte, die im Rahmen eines Rettungseinsatzes tätig werden und keine abgeschlossene und bestandene notärztliche Ausbildung besitzen, sind hinsichtlich ihrer Befugnisse den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gleichgestellt.
b) Sofern kein Notarzt oder Notärztin verfügbar ist, dürfen diese Ärzte an der Einsatzstelle als Notarzt oder Notärztin agieren, um den Patienten zu behandeln und zu retten. Dies umfasst auch die Befugnis, einen Patienten für verstorben zu erklären.
c) In solchen Fällen muss die Entscheidung, als Notarzt tätig zu werden, im Einsatzbericht detailliert dokumentiert und begründet werden.
d) Der Patient oder, sofern der Patient nicht ansprechbar ist, dessen Angehörige, müssen – sofern möglich – darüber informiert werden, dass der behandelnde Arzt keine notärztliche Ausbildung hat. - Unterstellung unter den ÄLRD:
Diese Ärzte unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit dem ärztlichen Leiter Rettungsdienst.
Begründung der Änderungen:
- Flexibilität bei Ressourcenmangel:
In Notfallsituationen, in denen kein Notarzt verfügbar ist, bietet die Regelung eine pragmatische Lösung, indem Ärzte ohne notärztliche Ausbildung unter klar definierten Bedingungen und unter Wahrung der Patientensicherheit als Notarzt agieren dürfen. - Sicherung der Patientenversorgung:
Die Möglichkeit, Patienten zu behandeln und im Notfall auch für verstorben zu erklären, schließt eine wesentliche Lücke in der Versorgung, insbesondere in ländlichen oder unterversorgten Gebieten. - Dokumentation und Transparenz:
Die Pflicht zur genauen Dokumentation und Information des Patienten (oder der Angehörigen) gewährleistet Transparenz und schützt sowohl den Arzt als auch die Organisation rechtlich.