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  1. IdentityValley
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Richtlinie für Gesetzesvorschläge

  • IdentityValley
  • 20. November 2024 um 12:25
  • Geschlossen

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  • IdentityValley
    Reaktionen
    138
    Beiträge
    37
    • 20. November 2024 um 12:25
    • #1

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    hier können Sie Teil der Gesetzesinitiative werden. Wenn Sie Bedenken bezüglich gewisser Gesetzestexte haben, gewisse Regelgungen anzweifeln möchten oder Impulse für neue Verabschiedungen haben, können Sie dies gerne in diesem Forenbereich tun.

    Bitte beachten Sie folgende wünschenswerte Formalia:


    Entfernen von Paragraphen

    Bitte nennen Sie den jeweiligen Paragraphen (z. B. § 59 Abs. 2) und zitieren Sie diesen im Optimalfall gleich mit, damit sofort klar ist, worum es geht, z. B.:

    Zitat von § 59 Abs. 2 StGB

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 30 bis zu 300 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 2.000,00€ bis zu 7.500,00€.


    Anpassen von Paragraphen

    Bitte nennen Sie den jeweiligen Paragraphen (z. B. § 87b Abs. 2 Nr. 2) und zitieren Sie diesen im Optimalfall gleich mit, damit sofort klar ist, worum es geht. Zur Vereinfachung und Visualisierung bearbeiten Sie bereits in Ihrem Zitat Ihren Vorschlag, z. B.:

    Zitat von § 87b Abs. 2 Nr. 2

    (2) [..]

    Nr. 2 Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionenoder staatlich geförderte Unternehmen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.

    (a) Davon ausgenommen sind Funkgeräte. Davon ausgenommen sind Handys.


    Hinzufügen von Paragraphen

    Wenn Sie Paragraphen hinzufügen möchten, nennen Sie unbedingt das entsprechende Gesetzesbuch. Wenn Sie zum Beispiel in dem Strafgesetzbuch einen Paragraphen für Gewässerverunreinigung (exemplarisch) vorschlagen, nennen Sie vorher StGB und versuchen Sie, Ihren Vorschlag bereits im Wortlaut zu verfassen:

    Zitat von Vorschlag StGB § 144

    § 144 Gewässerverunreinigung

    (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


    Bei jedem Vorschlag ist es notwendig, eine gute Begründung anzuführen.


    Wir freuen uns auf viele konstruktive Vorschläge und eine rege Diskussion.

    - Stadt Frankfurt am Main -

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