Sehr Geehrtes Team,
Mein Vorschlag beinhaltet eine Gesetztes Änderung
Aktuell:
HGBoS
§17
Abs.6
"Eine Person darf durchsucht werden, wenn
der begründete Verdacht auf Waffenbesitz oder -Nutzung in einer Waffenverbotszone während der Verbotszeit besteht."
Dies soll Wegfallend
Vorschlag:
HGBoS
§17
Abs.6
Eine Person kann einer Durchsuchung unterzogen werden, sobald sie eine Waffenverbotszone betritt in der Regulären Verbotszeit.
Aber warum schlage ich es vor?
Am Hauptplatz halten sich sowohl tagsüber als auch spät abends zahlreiche Menschen auf. Dennoch hat die Polizei kaum die Möglichkeit, Personen in der Waffenverbotszone zu durchsuchen, da sie stets einen begründeten Verdacht nachweisen muss, der in der Regel nicht vorliegt. Dabei ist es in Deutschland grundsätzlich erlaubt, Personen in einer Waffenverbotszone anzuhalten und zu durchsuchen.
Als nach weiß hier der Paragraph 42c Waffg:
§ 42c Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen
Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.