Guten Tag,
im folgenden der Wortlaut des § 20 StGB:
ZitatOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Dieser Paragraph würde nicht nur eine Strafminderung (hierfür gibt es schon § 27 StGB) sondern einen Freispruch aufgrund psychischer Störungen sowie Ausnahmesituationen (z.B. Schock) ermöglichen.
Sowas wird sich unter Anderem in Fällen der Unfallflucht unter Schock als lohnenswert beweisen.
- Geyer