Hey ich hab mal einen Vorschlag:
Da Bürger auch sich als Minderjährig angeben können (<18 Jahre) fände ich es für die Exekutive und Judikative sinnvoll ein Jugendgerichtsgesetz einzuführen. Dadurch werden Erziehungsmaßnahmen, wie Sozialstunden oder auch Fortbildungen als mögliche Sanktion aufgelistet. Des weiteren wird dadurch genau Definiert, wer durch das Gesetz Jugendlich ist oder ein Heranwachsender ist.
Da wir nicht wie in Reallife ein Jugendamt besitzen, kann man eine neue Ausbildung vielleicht integrieren die Jugendprozesshilfe. Diese Jugendprozesshilfe ist für die Jugendliche dann ein rechtlicher Beistand, welcher ihnen bei Strafprozessen unterstützt.
Hier währe eine mögliche Umsetzungsidee:
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Vorschriften
- Strafverfahren gegen Jugendliche
- Sanktionen und Maßnahmen
- Jugendprozesshilfe
- Vollzug und Zuständigkeit
- Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§1 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, die zur Tatzeit mindestens 14, jedoch noch nicht 21 Jahre alt waren.
(2) Personen unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt nicht.
§2 – Erzieherischer Grundsatz
Ziel dieses Gesetzes ist es, durch erzieherische Maßnahmen, Aufklärung und gerichtliche Einwirkung auf straffällig gewordene junge Menschen einzuwirken und deren Integration in die Gesellschaft zu fördern.
§3 – Altersgruppen
- Jugendlicher: 14 bis unter 18 Jahre
- Heranwachsender: 18 bis unter 21 Jahre
- Erwachsener: ab 21 Jahren (→ Anwendung des allgemeinen Strafrechts)
Abschnitt 2 – Strafverfahren gegen Jugendliche
§4 – Zuständige Instanzen
(1) Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende werden ausschließlich durch die zuständigen Jugendgerichte unter der Leitung des Justizministeriums geführt.
(2) Die Ermittlungen erfolgen durch besonders geschulte Staatsanwälte.
§5 – Grundsätze des Verfahrens
(1) Jugendliche haben das Recht auf Verteidigung, rechtliches Gehör sowie Unterstützung durch eine Jugendprozesshilfe (§ 12).
(2) Alle Verfahren sind nicht öffentlich. Der Schutz der Persönlichkeit steht im Vordergrund.
Abschnitt 3 – Sanktionen und Maßnahmen
§6 – Erzieherische Maßnahmen
(1) Folgende Maßnahmen können einzeln oder kombiniert angeordnet werden:
- Teilnahme an erzieherischen Gesprächen oder Kursen
- Betreuung durch die Jugendprozesshilfe
- Verpflichtung zur Entschuldigung oder Wiedergutmachung
§7 – Zuchtmittel
Zuchtmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Verwarnung
- Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit
- Temporäre Einschränkungen oder Auflagen
§8 – Gemeinnützige Arbeit
(1) Die Ableistung gemeinnütziger Arbeit erfolgt unter Aufsicht geeigneter Einrichtungen.
(2) Die Auswahl der Einsatzstellen erfolgt durch die Justizbehörde in Zusammenarbeit mit anerkannten Institutionen.
(3) Die Arbeiten müssen jugendgerecht, entwicklungsfördernd und angemessen sein.
§9 – Jugendstrafe
(1) Bei schwerwiegenden Straftaten kann eine Jugendstrafe verhängt werden, sofern erzieherische Maßnahmen oder Zuchtmittel nicht ausreichend erscheinen.
(2) Die Dauer und Art richten sich nach der Schwere der Tat und dem Erziehungsbedarf.
§10 – Einstellung des Verfahrens
Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn:
- Die Schuld des Betroffenen gering ist
- Eine positive Prognose besteht
- Maßnahmen bereits außerhalb des gerichtlichen Rahmens erfolgt sind
Abschnitt 4 – Jugendprozesshilfe
§11 – Funktion
Die Jugendprozesshilfe ist eine pädagogisch und juristisch geschulte Einrichtung zur Unterstützung von Jugendlichen im Strafverfahren. Sie ersetzt keine Verteidigung, ergänzt jedoch das Verfahren durch betreuende und beratende Funktion.
§12 – Ausbildung zur Jugendprozesshilfe
(1) Die Tätigkeit als Jugendprozesshilfe erfordert eine staatlich anerkannte Schulung.
(2) Inhalte der Ausbildung:
- Jugendstrafrechtliche Grundlagen
- Gesprächsführung mit Jugendlichen
- Verfahrensrechtliche Beteiligung
- Dokumentation und Verschwiegenheit
(3) Die Ausbildung schließt mit einer Eignungsprüfung ab.
§13 – Beteiligung im Verfahren
(1) Die Jugendprozesshilfe kann Jugendlichen zur Seite gestellt werden oder auf deren Wunsch hin beigeordnet werden.
(2) Sie ist bei Vernehmungen und Anhörungen zugelassen und darf Empfehlungen gegenüber dem Gericht abgeben.
(3) Die Jugendprozesshilfe unterliegt der Schweigepflicht.
Abschnitt 5 – Vollzug und Zuständigkeit
§14 – Durchführungsbehörden
(1) Die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen liegt im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörden.
(2) Gemeinnützige Tätigkeiten und erzieherische Maßnahmen werden durch geeignete Träger oder Institutionen betreut.
(3) Die Einhaltung der Vorgaben wird regelmäßig überprüft und dokumentiert.
§15 – Aktenführung
Alle Entscheidungen, Maßnahmen und Verlaufsschritte im Jugendverfahren sind aktenkundig zu machen und den Datenschutzrichtlinien entsprechend zu sichern.
Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§16 – Übergangsregelungen
Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes fortgeführt, sofern dies dem Erziehungszweck nicht entgegensteht.
§17 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch das Justizministerium in Kraft. Frühere Regelungen, die diesem Gesetz widersprechen, treten außer Kraft.
dabei habe ich die Gesetze durch KI erstellen lassen