Hallo zusammen,
für Starts und Landungen von Sylt ist, da rechtsfreier Raum, keine Start- oder Landefreigabe erforderlich.
Das hat jedoch zur Konsequenz, dass sich diese Luftfahrzeuge, die sich dann später im Luftraum Frankfurt (oder Marburg, Offenbach,..) befinden, als unbekanntes Flugobjekt behandelt werden müssen, wodurch eine Straftat unterstellt werden kann.
Daher folgender Vorschlag:
§12 LSVG II: Verlassen und Betreten des kontrollierten Luftraums
(1) Der Luftraum "Frankfurt am Main" wird innerhalb eines 10km Radius um die Küstengrenzen (einschließlich der Städte Offenbach, Marburg und Insel Marburg) kontrolliert.
(2) Das verlassen des kontrollierten Luftraums ist spätestens bei Ausflug aus der Kontrollzone der Flugsicherung mitzuteilen.
(3) Vor Einflug in die Kontrollzone, ist die Flugsicherung über den Einflug, unter Angabe des Callsigns, der Flughöhe und des Ziels in Kenntnis zu setzen.
(4) Ungemeldete Einflüge in die Kontrollzone sind mit einer fehlenden Startgenehmigung gem. §8 Abs. 3 des Gesetzes gleichzustellen.