Gesetzesänderungsvorschlag – § 32 Abs. 4 Nr. 4.2
Betreff: Verschärfung der Vorschriften zur Scheibentönung
Bisheriger Wortlaut:
Zitat4.2 Scheibentönung von mehr als 80 % (Pure Black).
Änderungsvorschlag:
Zitat4.2 Eine nachträgliche Scheibentönung der Windschutzscheibe sowie der vorderen linken und rechten Seitenscheibe mit einem Verdunkelungsgrad von mehr als 50 % ist unzulässig. Für die hinteren Seitenscheiben sowie die Heckscheibe gilt diese Beschränkung nicht.
Begründung:
Ziel dieser Änderung ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Stark verdunkelte Scheiben im vorderen Fahrzeugbereich können die Sichtverhältnisse beeinträchtigen und die Erkennbarkeit der Fahrzeuginsassen erschweren.
Insbesondere bei Verkehrskontrollen und polizeilichen Einsatzsituationen ist eine gute Sicht in den vorderen Fahrzeugbereich von Bedeutung. Durch die Begrenzung auf 50 % soll eine bessere Sichtbarkeit gewährleistet werden, ohne die Gestaltungsmöglichkeiten im hinteren Fahrzeugbereich einzuschränken.
Ich bitte daher um Prüfung und anschließende Abstimmung dieses Änderungsvorschlags.