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Änderung des § 32 Abs. 4.2 – Scheibentönung

    • Abgelehnt
  • nicochen9
  • 3. Oktober 2026 um 15:36

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  • nicochen9
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    • 3. Oktober 2026 um 15:36
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    • #1

    Gesetzesänderungsvorschlag – § 32 Abs. 4 Nr. 4.2

    Betreff: Verschärfung der Vorschriften zur Scheibentönung

    Bisheriger Wortlaut:

    Zitat

    4.2 Scheibentönung von mehr als 80 % (Pure Black).

    Änderungsvorschlag:

    Zitat

    4.2 Eine nachträgliche Scheibentönung der Windschutzscheibe sowie der vorderen linken und rechten Seitenscheibe mit einem Verdunkelungsgrad von mehr als 50 % ist unzulässig. Für die hinteren Seitenscheiben sowie die Heckscheibe gilt diese Beschränkung nicht.

    Begründung:

    Ziel dieser Änderung ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Stark verdunkelte Scheiben im vorderen Fahrzeugbereich können die Sichtverhältnisse beeinträchtigen und die Erkennbarkeit der Fahrzeuginsassen erschweren.

    Insbesondere bei Verkehrskontrollen und polizeilichen Einsatzsituationen ist eine gute Sicht in den vorderen Fahrzeugbereich von Bedeutung. Durch die Begrenzung auf 50 % soll eine bessere Sichtbarkeit gewährleistet werden, ohne die Gestaltungsmöglichkeiten im hinteren Fahrzeugbereich einzuschränken.

    Ich bitte daher um Prüfung und anschließende Abstimmung dieses Änderungsvorschlags.

    Einmal editiert, zuletzt von nicochen9 (3. Oktober 2026 um 16:52)

  • ChironV
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    • 3. Oktober 2026 um 16:29
    • Neu
    • #2

    Grüße,

    Thema

    Richtlinie für Gesetzesvorschläge

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    hier können Sie Teil der Gesetzesinitiative werden. Wenn Sie Bedenken bezüglich gewisser Gesetzestexte haben, gewisse Regelgungen anzweifeln möchten oder Impulse für neue Verabschiedungen haben, können Sie dies gerne in diesem Forenbereich tun.

    Bitte beachten Sie folgende wünschenswerte Formalia:



    Entfernen von Paragraphen

    Bitte nennen Sie den jeweiligen Paragraphen (z. B. § 59 Abs. 2) und zitieren Sie diesen im Optimalfall gleich mit, damit sofort klar ist,…
    IdentityValley
    20. November 2024 um 12:25

    bitte einhalten und ändern.

  • nicochen9
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    7
    • 6. Oktober 2026 um 16:19
    • Neu
    • #3

    Zusätzlich möchte ich noch einige praktische Punkte anführen, die für eine Änderung auf 50 % sprechen.

    Bei einem verschmutzten Fahrzeug ist es bereits bei der aktuellen Regelung kaum möglich, zuverlässig festzustellen, ob eine Scheibe tatsächlich mit 80 % oder beispielsweise deutlich stärker verdunkelt ist. Durch den Schmutz wirkt die Scheibe teilweise ohnehin nahezu vollständig schwarz. Dadurch ist die bestehende Regelung in der Praxis nur schwer eindeutig zu kontrollieren und kann zu unnötigen Diskussionen führen.

    Auch aus Sicht der Polizei halte ich die aktuell erlaubten 80 % für problematisch. Zwar kann man von vorne teilweise noch in das Fahrzeug schauen, von der Seite ist dies bei einer derart starken Tönung jedoch kaum möglich. Gerade bei Verkehrskontrollen kann es wichtig sein, die Personen im Fahrzeug zumindest grob erkennen zu können.

    Das betrifft allerdings nicht nur die Polizei, sondern auch Bürgerinnen und Bürger. Bei einem Verkehrsunfall, einer gefährlichen Situation oder einem anderen Vorfall kann ein Zeuge möglicherweise die betreffende Person beschreiben oder wiedererkennen. Wenn die vorderen Seitenscheiben jedoch nahezu vollständig verdunkelt sind, besteht diese Möglichkeit kaum. Dadurch können wichtige Informationen für die spätere Aufklärung eines Vorfalls verloren gehen.

    Aus meiner Sicht würde eine Begrenzung auf 50 % daher nicht nur die Kontrollmöglichkeiten verbessern, sondern auch die allgemeine Sicherheit und Nachvollziehbarkeit von Vorfällen im Straßenverkehr erhöhen. Die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe könnten weiterhin von dieser Regelung ausgenommen bleiben.

  • Orangensaft 16. Oktober 2026 um 19:56

    Hat das Label In Prüfung hinzugefügt.
  • ChironV
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    73
    • 16. Oktober 2026 um 20:15
    • Neu
    • #4

    Grüße,

    nach unserer Auffassung gibt es folgende Probleme:
    1. Wird das ganze kaum geahndet und
    2. man kann das leider sehr schwer nachvollziehen.

    Vorerst wurde dieser Vorschlag von uns abgelehnt.
    MfG
    ChironV - AG Gesetze.

  • Orangensaft 16. Oktober 2026 um 20:15

    Hat das Label von In Prüfung auf Abgelehnt geändert.

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