1. IdentityValley
  2. Forum
    1. Unerledigte Themen
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Bewerbungsbereich
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. IdentityValley
  2. Mitglieder
  3. Cleim

Beiträge von Cleim

Jetzt für die Whitelist vorbereiten!


Registriere dich hier im Forum, lies dir die Regelwerke und Grundlagen-Informationen (als eingeloggter Benutzer im Forum "Allgemeine Informationen" zu finden) durch und lasse dich dann im Discord whitelisten.

  • Ordnungsgelder

    • Cleim
    • 30. Januar 2026 um 17:05

    Abänderung:
    StPO § 48 Ordnungsgelder und Ordnungshaft

    1. Der Vorsitz hat jederzeit die Möglichkeit den Beteiligten im Gerichtssaal, sollten Sie gegen die Hausordnung oder ein ungeeignetes Verhalten vorzeigen, ein Ordnungsgeld zu erteilen. Es kann ein maximales Ordnungsgeld von 1.000 € erteilt werden.

      a) sollten sich eine Partei, im Kontakt mit dem Gericht, Grob Sittenwidrig oder mehrfach Sittenwidrig verhalten besteht auch die Möglichkeit Außerhalb des Gerichtsaal ein Ordnungsgeld zu verhängen um einen Respektvollen und reibungslosen Ablauf der Verfahren zu gewährleisten. (neu)
    2. Eine Ordnungshaft kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand ein Ordnungsgeld erteilt wurde und derjenige dieses nicht bezahlen kann beziehungsweiße möchte oder mehrfach ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Die Ordnungshaft kann maximal 90 HE betragen.
    3. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern/Ordnungshaft ist unanfechtbar.

    Hinzufügen:

    ZPO § XX Ordnungsgelder und Ordnungshaft

    1. Der Vorsitz hat jederzeit die Möglichkeit den Beteiligten im Gerichtssaal, sollten Sie gegen die Hausordnung oder ein ungeeignetes Verhalten vorzeigen, ein Ordnungsgeld zu erteilen. Es kann ein maximales Ordnungsgeld von 1.000 € erteilt werden.

      a) sollten sich eine Partei, im Kontakt mit dem Gericht, Grob Sittenwidrig oder mehrfach Sittenwidrig verhalten besteht auch die Möglichkeit Außerhalb des Gerichtsaal ein Ordnungsgeld zu verhängen um einen Respektvollen und reibungslosen Ablauf der Verfahren zu gewährleisten.
    2. Eine Ordnungshaft kann nur dann angeordnet werden, wenn jemand ein Ordnungsgeld erteilt wurde und derjenige dieses nicht bezahlen kann beziehungsweiße möchte oder mehrfach ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Die Ordnungshaft kann maximal 90 HE betragen.


    3. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern/Ordnungshaft ist unanfechtbar.
  • Vorschlag zur STPO

    • Cleim
    • 3. Dezember 2025 um 20:53

    Servus,

    Ich finde den Vorschlag sehr gut. Jedoch fände ich es sinnvoll, einen Maximalbetrag festzulegen, den der Staat übernimmt. Außerdem würde ich es begrüßen, wenn das Gericht die Möglichkeit hätte, den Angeklagten die Kosten selbst tragen zu lassen etwa wenn er das Verfahren durch eine Falschaussage (z. B. wenn er sich für jemanden opfert und in Wirklichkeit unschuldig ist) oder durch wiederholte Verfahrensverschleppung verursacht.“

    LG

  • Crime und Gefängnissystem

    • Cleim
    • 3. Dezember 2025 um 20:44

    Servus,

    Das es Aktivitäten gibt ist mir bereits bekannt. Ich denke aber das man hier an der Qualität und vielfallt noch einiges Verbessern kann durch z.b das System von oben. Ich muss aber auch dazu sagen, Ich war noch nie im Knast und kann daher nicht aus Erfahrung sprechen. Daher bin ich für Feedback sehr dankbar.

    LG,
    Cleim

  • Crime und Gefängnissystem

    • Cleim
    • 30. November 2025 um 18:29

    Ich habe diese zwei Scripts gefunden und würde es mega geil finden, wenn wir die vielleicht in den Server integrieren können, da es für das Crime sicher eine kleine Abwechslung ist. Auch das Gefängnissystem ist in meinen Augen sehr cool, da man dann nicht mehr einen Soft-Bann hat, wo man nur herumsteht, sondern auch Sachen machen muss/kann.

    Externer Inhalt www.youtube.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne deine Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklärst du dich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    Externer Inhalt www.youtube.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne deine Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklärst du dich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    Dragon Heart Studios
    This site is powered by Fragmentor.
    store.dragonheartstudios.net
    Dragon Heart Studios
    This site is powered by Fragmentor.
    store.dragonheartstudios.net
  • Ergänzung BGB und GG

    • Cleim
    • 1. September 2025 um 19:30

    Wie sieht hier die Lage aus, haben bei der Justiz gerade eine Fall wo wir die Gesätze brauchen würden

  • Ergänzung BGB und GG

    • Cleim
    • 20. Juli 2025 um 20:00

    Artikel 34 Grundgesetz
    Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

    (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

    (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

    (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Kurzbegründung:

    Diese Paragraphen regeln die sogenannte Amtshaftung. Sie stellen klar, dass nicht die handelnde Person, sondern die zuständige Behörde oder der Staat für Schäden haftet, die durch Amtspflichtverletzungen entstehen. Das schafft rechtliche Klarheit und schützt Amtsträger, solange sie pflichtgemäß handeln. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff durch den Staat aber möglich

  • Hinzufügen STVO § 30 Umweltschutz

    • Cleim
    • 27. Juni 2025 um 18:26

    STVO § 30 Umweltschutz
    1. Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

    2. Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.


    Servus,
    ich würde es sehr cool finden diesen Paragraphen einzubauen da dieser auch in der echten STVO vorhanden ist und es ermöglicht "Poser Verstöße" zu ahnden. Der Paragraph ist so aus dem echtem Gesetz Kopiert nur mit der Streichung der Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, da dies meines Erachtens nach nicht RP fördernd wäre.

    Auch mit der Zahl 30 muss man sich noch was überlegen da diese bereits belegt ist aber das würde ich euch überlassen zwecks Formatierung etc.
    LG
    Cleim

  • Jaguar I-Pace 2020

    • Cleim
    • 9. Juni 2025 um 13:24
    Jaguar I-Pace 2020 [Add-On | Extras]
    HQ car body and interior - Breakeable glass - Working steering wheel - AO Maps - Working Dials - Hands on steeringwheel - Color1: body -…
    www.gta5-mods.com
  • ID4 Streifenwagen

    • Cleim
    • 31. Mai 2025 um 18:12
    [ELS] Volkswagen ID4 Polizei Hamburg
    Dies ist der Letzte Release von GGM-Modding Danke an alle die dabei wahren, wirklich DANKE!!!. 💛 Mit dem Downloaden unserer Modifikation stimmst du mit unseren…
    www.lcpdfr.com
  • Erweiterung des Gefährdungsbegriffs zur Ahndung potenzieller Gefahrenlagen

    • Cleim
    • 6. April 2025 um 15:20

    § 123 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Original)

    (1) Wer die Sicherheit des Schienen-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 200 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 860,00€ bis zu 2.500,00€ bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 123 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Überarbeitet)

    (1) Wer die Sicherheit des Schienen-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 200 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 860,00€ bis zu 2.500,00€ bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 124 Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (Original)

    (1) Mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 350 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 4.000,00€ wird bestraft, wer

    • ein Schienenfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 124 Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (Überarbeitet)

    (1) Mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 350 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 4.000,00€ wird bestraft, wer

    • ein Schienenfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 125 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Original)

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 0 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 400,00€ bis zu 1.200,00€ und drei Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    § 125 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Überarbeitet)

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 0 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 400,00€ bis zu 1.200,00€ und drei Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.


    § 126 Gefährdung des Straßenverkehrs (Original)

    (1) Wer im Straßenverkehr

    • ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,)
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    • die vorgeschriebene Geschwindigkeit im gefährdenden Maße überschreitet,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 bis zu 300 HE oder Geldstrafe. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tage zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.


    § 126 Gefährdung des Straßenverkehrs (Überarbeitet)

    (1) Wer im Straßenverkehr

    • ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,)
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    • die vorgeschriebene Geschwindigkeit im gefährdenden Maße überschreitet,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 bis zu 300 HE oder Geldstrafe. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tage zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.


    Die Aufnahme des Begriffs „potenziell gefährdet“ ermöglicht es, auch Beinaheunfälle und grob fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zu erfassen, bevor es zu einem tatsächlichen Schaden kommt. So können gefährliche Eingriffe, bei denen nur durch Zufall kein Unfall passiert ist, rechtzeitig geahndet werden. Das stärkt die präventive Wirkung des Gesetzes, fördert die Verkehrssicherheit und sorgt dafür, dass fahrlässige oder rücksichtslose Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben.

Foerderungspakete_Werbung_Hochformat.png

Benutzer online

  • 8 Mitglieder und 90 Besucher
  • Rekord: 11.716 Benutzer (13. Januar 2026 um 14:57)
  • [IDV] Dome
  • katze_20100
  • indoorlandz
  • Kevkev
  • jakob.05
  • [IDV] Philipp
  • [IDV] Lucie Rodriguez
  • MRCBOOM
Legende
  • Projektinhaber
  • Projektleitung
  • Stv. Projektleitung
  • Management
  • Administration
  • Developmentleitung
  • Fraktionsleitung
  • Supportleitung
  • Development
  • Jr. Development
  • Sr. Supporter
  • IC-Supporter
  • Supporter
  • Content Creator
  • Jr. Supporter
  • Streamer
  1. Datenschutzerklärung
  2. Kontakt
  3. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.0.28