Kostentragung bei Freispruch
(1) Wird der Angeklagte in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, so trägt die Staatskasse sämtliche notwendigen Auslagen der Verteidigung. Hierzu gehören insbesondere die angemessenen Gebühren und Auslagen des Verteidigers.
(2) Ein Freispruch im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn das Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen eingestellt wird und kein Schuldspruch ergeht.
(3) Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten ist im Falle des Freispruchs ausgeschlossen.