Hallo zusammen, im folgenden schlage ich eine Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Betäubungsmittel vor.
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Zum ersten §1 Begriffsbestimmungen
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Stoffe und Stoffverbindungen:
1. Amphetamine
2. Codein
3. Heroin
4. Joints aus Marihuana
5. Kokain
6. Methamphetamine
7. Moonshine
8. Kokablätter
9. Marihuanasetzlinge
10. Marihuana (sämtliche Sorten)
11. Morphin
12. Fentanyl
13. Piritramid
14. Maische
15. Propofol
16. Roccouronium
17. Lysergsäurediäthylamid (LSD)
18. Marhiuanaknospen
Begründung zum Antrag auf Änderung des §1 BtMG:
Zum einen möchte ich, dass die Punkte nicht mit A,B,C etc. beschrieben sind, sondern in Absätzen sprich mit Zahlen verfasst sind. Desweiteren möchte ich eine Doppelnennung von Morphin auswerfen lassen. Auch möchte ich die Medikamente Fentanyl und Piritramid (Hier im RD als Dipidolor beschrieben) mit einfügen, da diese in echt auch Betäubungsmittel sind. Auch das Medikamente Roccouronium möchte ich hinzufügen, da es in Verbindung mit Propofol nur sinn macht. Andererseits mit blick in die Realität ist weder Roccouronium noch Prpopfol ein Betäubungsmittel. Roccouronium ist lediglich ein Muskelrelaxanz und Propofol ein Nakrotikum sprich ein „Schlafmittel“. Zu Fentanyl und Piritramid sei auch gesagt, dass diese wie bereits angesprochen ein Betäubunungsmittel sind (auch in echt). Sie sind ein Schmerzmittel (Analgetikum) ähnlich wie Morphin und Fallen unter die Opioide und Opiate. Morphin hat auf der Potenz Skala (schmerzlindernungs skala) einen Wert von 1, Piritramid einen wert von 0,75 und Fentanyl eine 100 mal höhere Potenz (Wirksamkeit) als Morphin. All diese Punkte sind denke ich Aussagekräftig genug um das Gesetz im §1 entsprechend abzuändern.
Zweiter Teil
Zu §2 BtMG
forum.identityvalley.de/attachment/4186/
§2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
1. wie gehabt
2. wie gehabt
3. Linzensierte Stellen
Punkt 1: Die Ärztekammer des Landes Hessen und Ihre Ärztinnen und Ärzte sind befugt mit den Betäubungsmitteln des §1 Abs. 11, 12, 13, 15, 16 zu verkehren. Sie dürfen diese Mitführen und verabreichen, ausgenommen davon ist das Herstellen und der Verkauf von den Betäubungsmitteln.
Punkt 2: Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind befugt mit den Betäubungsmitteln des §1 Abs. 11, 12, 13, 15 und 16 zu arbeiten und diese zu verabreichen, zu beachten ist §30 HGBOS.
4. wie gehabt
5. wie gehabt
Begründung zum antrag auf Änderung des §2:
Zum einen die mehrzahl von Betäubungsmittel nennen, sprich Betäubungsmitteln.
Desweiteren eine Änderung der Abs. des erlaubten. (Maische würde im Rettungsdienst bzw der Medizin auch keinen Sinn machen). Notfallsanitätern das verabreichen von Betäubungsmittel nach Notstandskompetenzen genehmigen.
—> In echt dürfen Ärzte Betäubungsmittel verabreichen, hierbei sterbe ich unter Punkt 1 lediglich eine wörtliche und genauere (Stichfestere) Definition an.
—> In echt dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach den §§ 2c und 2a des NotSanG Medikamente (darunter BTMs) wie Fentanyl, Morphin und Piritramid geben. Nach §2a dürfen Sie diverse heilkundliche Maßnahmen durchführen, nach §2c dürfen Sie Medikamente wie Piritramid für Frakturen (Brüchen) von Armen oder auch für Bauchschmerzen geben (Bayern als Bsp. / Hessens regelungen entziehen sich meinem Kenntnisstand jedoch zählen die §§ 2a und 2c Bundesweit, da das NotSanG ein Bundesgesetz ist.)
Liebe Grüße von einem Notfallsanitäter, der sich mit den ganzen öfter auseinandersetzt.