§ 22 Platzverweis
1. Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr [oder zur Beseitigung einer Störung] eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
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