1. IdentityValley
  2. Forum
    1. Unerledigte Themen
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Bewerbungsbereich
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. IdentityValley
  2. Forum
  3. Austausch
  4. Vorschläge
  5. Archiv

Änderung HGBoS

    • Gelöst / Beendet
  • ChironV
  • 24. Januar 2025 um 19:28
  • Geschlossen

Jetzt für die Whitelist vorbereiten!


Registriere dich hier im Forum, lies dir die Regelwerke und Grundlagen-Informationen (als eingeloggter Benutzer im Forum "Allgemeine Informationen" zu finden) durch und lasse dich dann im Discord whitelisten.

  • ChironV
    Reaktionen
    20
    Beiträge
    73
    • 24. Januar 2025 um 19:28
    • #1

    Moin,

    Ich würde mir Änderungen des HGBoS bezüglich des Beamtenstatus sowie der Disziplinarmaßnahmen wünschen.

    Alle Änderungen beruhen auf den Bundes- bzw. Landesgesetzen.


    Beamtenstatus:

    1. Änderung des §4 Absatz 5 und 6.

    Zitat

    § 4 Vorbereitungsdienst

    (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

    (2) Den Vorbereitungsdienst gestalten die Dienstbehörden selbst.

    (3) Während des Vorbereitungsdienstes muss die Ausbildung durchlaufen werden.

    (4) Während des Vorbereitungsdienstes kann das Dienstverhältnis ohne Angaben von Gründen beendet werden. Das Beamtenverhältnis wird beendet.

    (5) Der Vorbereitungsdienst endet mit erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung.

    (6) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Probe gemäß §5.

    Alles anzeigen

    Begründung der Änderungen:
    Absatz 5 und 6 widersprachen sich. Laut Absatz 5 würde man mit dem bestehen der Prüfung den Vorbereitungsdienst abschließen. Dementsprechend würde auch das nach Absatz 1 festgelegte Beamtenverhältnis enden, es sei denn, es wird in ein anderes Umgewandelt. Genau das tut Absatz 6. Absatz 5 ist dementsprechend obsolet.

    Absatz 6 bedarf einer Änderung, wenn die folgenden Vorschläge angenommen werden.


    2. Neuer Paragraph:

    Zitat

    § 5 Arten des Beamtenverhältnisses

    (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben
    nach § 5. Es bildet die Regel.

    (2) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren
    Verwendung auf Lebenszeit

    (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes.

    Dieser Paragraph legt kompakt alle Arten fest. Neu ist hier die Einführung des Beamten auf Probe.

    Dieser ersetzt die Probezeit nach § 6. Alle Inhalte des momentanen § 6 finden sich in den von mir vorgeschagenen Paragraphen wieder.



    3. Neuer Paragraph, Entfall des momentanen § 6

    Zitat

    § 6 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

    (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

    1. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
    Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und

    2.

    a) die für die entsprechende Vorbildung besitzt oder

    b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

    Alles anzeigen

    Momentan kann jeder Beamter werden. Vor allem Absatz 1 Nr 1 dieses Vorschlages würde eine Verbeamtung von Straftätern unterbinden, da diese bereits gezeigt haben, dass sie die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht immer aufrecht erhalten.

    Nr. 2 liefert eine gesetzliche Grundlage zur Ablehnung wegen mangelnder Kompetenzen. Eröffnet jedoch auch die Möglichkeit jemanden aufgrund seiner Vorerfahrung den Vorbereitungsdienst überspringen zu lassen.


    4. Neuer Paragraph

    Zitat

    § 7 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit

    (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

    1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und

    2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

    Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens zwei Wochen.

    Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einer Woche vorgesehen werden.


    (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach vier Wochen in ein solches auf
    Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
    sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

    Alles anzeigen


    Dieser Paragraph konkretisiert die Voraussetzungen zum Beamten auf Lebenszeit und beinhaltet Reste des momentanen § 6.

    Entsprechend dieser Änderungen würde § 5 Absatz 5

    Zitat

    Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer den Vorbereitungsdienst als auch seine Ausbildung erfolgreich absolviert hat.

    entfallen.


    ---

    Disziplinarmaßnahmen

    Mein Vorschlag ist es, die Paragraphen 8 und 9 wie folgt zu ersetzen.


    Momentan:

    Zitat

    § 8 Interne Disziplinarmaßnahmen; Degradierung

    1. Im Rahmen der internen Maßregelung von Beamten können Dienstherren auf interne Disziplinarmaßnahmen greifen. Interne Disziplinarmaßnahmen können Maßnahmen sein, welche zu Dienst-Behördlichen Zwecken und Maßregelung bei Fehlverhalten dienen.
    2. Eine Degradierung, Senkung in Rang und Gehalt, ist nur im Zusammenhang mit einer Disziplinarmaßnahme möglich. Für Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen gemäß §9.
    3. Interne Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht im internen polizeilichen Computersystem (Copnet) geführt werden.
    4. Eine Degradierung ist ebenfalls möglich, sollte diese beidseitigem Willens erfolgen.


    § 9 Disziplinarmaßnahmen

    1. Disziplinarmaßnahmen können durch den Dienstherren, die oberste Dienstbehörde, durch einen Staatsanwalt oder durch einen Richter verhängt werden.
    2. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur aufgrund eines Dienstvergehens oder eines Gesetzverstoßes verhangen werden.
    3. Im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme können folgende Maßregelungen verhängt werden:
      1. Degradierung,
      2. Versetzung,
      3. unbezahlte beurlaubung für maximal 2 Wochen,
      4. innendienst für maximal 2 Wochen,
      5. Entlassung aus internen Abteilungen

    Es gilt der Grundsatz für die Verhältnismäßigkeit.


    Neu:

    Zitat

    § 8 Arten der Disziplinarmaßnahmen

    (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

    1. Verweis

    a) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen,
    Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

    2. Geldbuße

    a) Die Geldbuße kann bis zur vierfachen Höhe der halbstündlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden.

    3. Kürzung der Dienstbezüge

    a) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der halbstündlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens
    ein viertel auf längstens 2 Wochen.

    b) solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden.

    4. Zurückstufung und

    a) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

    b) Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis,
    die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.

    5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

    a) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.

    b) Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im
    Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

    c) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden.

    (2) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.


    § 9 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

    (1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist
    angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn
    oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

    (2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden:

    1. eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
    pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,

    2. ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
    Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,

    3. eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
    Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,

    4. eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.

    5. eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn
    oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

    (3) Anstelle einer Kürzung der Dienstbezüge kann der Beamte auch

    1. für maximal 2 Wochen unbezahlt beurlaubt oder

    2. für maximal 2 Wochen auf den Innendienst beschränkt werden.

    (4) Bei dem aussprechen eines Verweises oder einer schärferen Strafe, kann der Beamte gleichzeitig auch aus internen Abteilungen
    entlassen werden.

    (5) Ein Vergehen kann auch mit einer für ein geringeres Vergehen vorgesehenen Strafe belangt werden.

    (6) Nicht aufgelistete Disziplinarmaßnahmen sind unzulässig.

    Alles anzeigen


    Diese Disziplinarmaßnahmen orientieren sich am Bundesdisziplinargesetz und würden die Möglichkeiten der Dienstherren für Maßnahmen vor Allem im Bezug auf leichtere Vergehen verbessern.

    Auch diese Maßnahmen würden die gesonderte Stellung des Beamten und des Dienstverhältnisses nochmal hervorheben.

    Des weiteren ist eine genauere Rechtslage in diesem Falle wünschenswert, da die Fusion von HGBoS und BGB in vielen Fällen für Verwirrung sorgt.


    Vielen Dank fürs durchlesen.

    Für Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    ChironV

  • ChironV
    Reaktionen
    20
    Beiträge
    73
    • 14. März 2025 um 02:43
    • #2

    Gibt es hierzu mittlerweile Rückmeldung?

  • [IDV] Weber
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    27
    • 16. März 2025 um 17:34
    • #3

    Guten,

    nach einer Abstimmung in der TB haben wir uns entschieden die erste hälfte, bis zum beginn der Disziplinarmaßnahmen abzulehnen.

    Die Paragrafen der Disziplinarmaßnahmen werden wir so übernehmen.

    Grüße

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen Anmelden

Foerderungspakete_Werbung_Hochformat.png

  1. Datenschutzerklärung
  2. Kontakt
  3. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.0.28