Moin.
Momentan sieht das BGB zwar die Möglichkeit einer Entlassung wegen Inaktivität von 30 Tagen vor, jedoch wird dies nicht auf Beamte übertragen, da das HGBOS mit § 5 Abs 6 die Bedingungen für eine Entlassung überschreibt.
Wenn ein Beamter jedoch 30 Tage abwesend ist, sollte auch dies m.M.n. zu einer Entlassung führen können.
ZitatAlles anzeigen§ 5 Beamtentum auf Lebenszeit
[...]
(6) Die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit tritt nur dann ein wenn
(a) StPO §25 Abs. 7 erfüllt wurde.
(b) der Beamte sich dazu entscheidet seine Position und seinen Beamtenstatus niederzulegen.
(c) wenn innerhalb von drei Monaten drei Abmahnungen aufgrund verschiedener Angelegenheiten ausgesprochen worden sind.
(d) wenn der Beamte seinen Dienst für 30 Tage am Stück nicht antritt.
MfG
ChironV