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Einführung §§ 107 und 108 StGB

    • Angenommen
  • ChironV
  • 4. März 2025 um 20:09
  • Geschlossen

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  • ChironV
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    Beiträge
    73
    • 4. März 2025 um 20:09
    • #1

    Moin,

    Anlässlich der Wahlen wären Gesetze bzgl. der Wahlbeeinflussung nützlich.

    "In Europa" wären das die §§ 107 und 108 StGB.
    Für uns wären es die 146. sowie 147. Paragraphen.

    Ich habe kleine Anpassungen getroffen. Der Großteil entspricht jedoch dem exakten Wortlaut

    § 107. Wahlbehinderung.
    (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 108. Wählernötigung.
    (1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 108a. Wählertäuschung.
    (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 108b. Wählerbestechung.
    (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

    § 108c. Nebenfolgen.
    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.


    - Geyer

    Einmal editiert, zuletzt von ChironV (5. März 2025 um 12:33)

  • [IDV] Weber
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    27
    • 6. März 2025 um 12:58
    • #2

    Guten,

    Wir haben uns deinen Vorschlägen angenommen und in der Art übernommen.

    Cheers

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