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Erweiterung des Gefährdungsbegriffs zur Ahndung potenzieller Gefahrenlagen

    • Angenommen
  • Cleim
  • 6. April 2025 um 15:20
  • Geschlossen

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  • Cleim
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    10
    • 6. April 2025 um 15:20
    • #1

    § 123 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Original)

    (1) Wer die Sicherheit des Schienen-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 200 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 860,00€ bis zu 2.500,00€ bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 123 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (Überarbeitet)

    (1) Wer die Sicherheit des Schienen-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 200 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 860,00€ bis zu 2.500,00€ bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 124 Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (Original)

    (1) Mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 350 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 4.000,00€ wird bestraft, wer

    • ein Schienenfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 124 Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (Überarbeitet)

    (1) Mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 350 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 4.000,00€ wird bestraft, wer

    • ein Schienenfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 125 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Original)

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 0 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 400,00€ bis zu 1.200,00€ und drei Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    § 125 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Überarbeitet)

    (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    • Hindernisse bereitet oder
    • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 0 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 400,00€ bis zu 1.200,00€ und drei Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.


    § 126 Gefährdung des Straßenverkehrs (Original)

    (1) Wer im Straßenverkehr

    • ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,)
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    • die vorgeschriebene Geschwindigkeit im gefährdenden Maße überschreitet,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 bis zu 300 HE oder Geldstrafe. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tage zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.


    § 126 Gefährdung des Straßenverkehrs (Überarbeitet)

    (1) Wer im Straßenverkehr

    • ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    • grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    • die Vorfahrt nicht beachtet,
    • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,)
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
    • die vorgeschriebene Geschwindigkeit im gefährdenden Maße überschreitet,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder potenziell gefährdet, wird mit Geldstrafe von 430,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (4) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 120 bis zu 300 HE oder Geldstrafe. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tage zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.


    Die Aufnahme des Begriffs „potenziell gefährdet“ ermöglicht es, auch Beinaheunfälle und grob fahrlässiges Verhalten strafrechtlich zu erfassen, bevor es zu einem tatsächlichen Schaden kommt. So können gefährliche Eingriffe, bei denen nur durch Zufall kein Unfall passiert ist, rechtzeitig geahndet werden. Das stärkt die präventive Wirkung des Gesetzes, fördert die Verkehrssicherheit und sorgt dafür, dass fahrlässige oder rücksichtslose Verhaltensweisen nicht folgenlos bleiben.

  • [IDV] Weber
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    27
    • 2. Juni 2025 um 16:43
    • #2

    Vielen Dank für deinen Vorschlag,
    wir haben ihn so übernommen.

    Cheers

  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 16:43

    Hat das Thema geschlossen.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 16:48

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 20:29

    Hat das Thema aus dem Forum Gesetzesvorschläge nach Archiv verschoben.

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