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Einführung §201a StGB

    • Angenommen
  • ChironV
  • 23. April 2025 um 22:04
  • Geschlossen

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  • ChironV
    Reaktionen
    20
    Beiträge
    73
    • 23. April 2025 um 22:04
    • #1

    Moin, da die Staatsanwaltschaft aus Mangel an einem vergleichbaren Paragraphen vor kurzem eine Anklage fallen lassen musste hier ein Gesetzesvorschlag:


    Zitat

    §201a StGB

    1. Mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
      2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
      3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
      4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
      5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
    2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
    3. Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
    4. Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.


    Danke, Kuss

    - Geyer

  • [IDV] Weber
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    27
    • 2. Juni 2025 um 17:06
    • #2

    Gude,


    wir haben den Vorschlag übernommen.


    Cheers

  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 17:06

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 17:07

    Hat das Thema geschlossen.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 20:30

    Hat das Thema aus dem Forum Gesetzesvorschläge nach Archiv verschoben.

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