Vorschlag zur Einführung verbindlicher Promillegrenzen im IDV-Straf- und Verkehrsrecht
sowie zur Ausarbeitung eines praxisnahen § 131 IDV-StGB (Vollrausch)
Hintergrund:
Auf Identity Valley existieren derzeit keine definierten Promillegrenzen. Weder im Straßenverkehr noch im Strafrecht gibt es eine rechtliche Grundlage zur Bewertung, ab wann eine Person als fahruntüchtig, vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gilt. Obwohl ein funktionierender Alkoholtest im RP existiert, bleibt die rechtliche Folge im Anschluss oft aus oder wird inkonsequent umgesetzt. Das schwächt nicht nur die Glaubwürdigkeit des Polizei- und Justiz-RP, sondern untergräbt auch das Ziel eines konsequent durchgezogenen Hardcore-RP.
Um hier Klarheit zu schaffen und einheitliche Maßstäbe zu setzen, schlage ich die verbindliche Einführung von Promillegrenzen nach folgendem Modell vor – angelehnt an die reale Rechtslage, aber an das Spiel- und RP-Setting angepasst.
Vorschlag zur Staffelung der Promillegrenzen auf IDV
| Promillewert | Bedeutung im IDV-Kontext |
|---|---|
| ab 0,3‰ | Relative Fahruntüchtigkeit: Strafbarkeit bei Ausfallerscheinungen oder Unfall |
| ab 0,5‰ | Ordnungswidrigkeit: Alkoholverstoß im Straßenverkehr, auch ohne Ausfallverhalten |
| ab 1,1‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit: Strafbar unabhängig vom Fahrverhalten |
| ab 1,6‰ | Anlass zur MPU, mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis |
| ab 2,0‰ | Verminderte Schuldfähigkeit bei Straftaten möglich (Einzelfallprüfung) |
| ab 3,0‰ | In der Regel Schuldunfähigkeit – gerichtliche Beurteilung notwendig |
| über 3,5‰ | Regelhafte Annahme von Schuldunfähigkeit, Ausnüchterung zwingend erforderlich |
Anwendung im RP-Kontext:
- Der bestehende Alkoholtest wird als Beweismittel dokumentiert (Blutprobe, Atemtest, etc.).
- Polizei kann bei 0,5–1,1 Promille Bußgelder oder Fahrverbote aussprechen.
- Ab 1,1 Promille: Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr.
- Ab 2,0 Promille: Straftaten können mit verminderter Schuldfähigkeit bewertet werden – dies muss im Ermittlungsbericht vermerkt werden.
- Ab 3,0 Promille: Gericht kann § 131 anwenden, falls der Täter keine Schuldfähigkeit mehr aufweist.
- Personen mit über 3,5 Promille sind zwingend in Ausnüchterungszellen unterzubringen und medizinisch zu behandeln.
Ziel und Wirkung:
- Rechtsklarheit für Polizei und Justiz
- Realitätsnahe Umsetzung von Trunkenheit im RP
- Förderung glaubwürdiger Gerichtsfälle und medizinischer Einsätze
- Vermeidung von „Larifari-RP“ durch objektive, festgelegte Grenzwerte
Der Schritt ist nicht nur überfällig, sondern ein wertvoller Beitrag zur Stärkung des RP-Standards auf dem Server.
Mit bestem Dank für eure Aufmerksamkeit
Toilettenwasser aka Tim Klein