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Identitätsdiebstahl

    • Gelöst / Beendet
  • Adrax_Spielt
  • 22. Juni 2026 um 00:16

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  • Adrax_Spielt
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    • 22. Juni 2026 um 00:16
    • #1

    § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

    (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

    1.

    einzuführen oder auszuführen unternimmt oder

    2.

    in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


    § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

    1.

    eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder

    2.

    einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    📧 E-Mail: adrian.santos@cloud.org

    📞 Telefon: 5783244

  • Adrax_Spielt
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    • 22. Juni 2026 um 00:21
    • #2

    § 271 Mittelbare Falschbeurkundung

    (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

    (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Der Versuch ist strafbar.


    § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1.

    eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,

    2.

    beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder

    3.

    einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 348 Falschbeurkundung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    📧 E-Mail: adrian.santos@cloud.org

    📞 Telefon: 5783244

  • ChironV
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    • 22. Juni 2026 um 00:39
    • #3

    Hallo,


    vielen Dank für deinen Vorschlag. Wir werden diesen Zeitnah prüfen.


    Mit freundlichen Grüßen

    ChironV - AG Gesetze

  • ChironV
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    • 22. Juni 2026 um 09:15
    • #4

    Moin,


    Ich habe mir das ganze mal näher angeschaut.

    Mit Hilfe deiner Erklärung sehe ich das ganze wie folgt:


    § 271 könnte man aufnehmen. Dieser Paragraph bestraft es, falsche Einträge in Urkunden o.Ä. einzutragen, daran mitzuwirken bzw. zu nutzen. (z.B. ein Führungszeugnis ohne Einträge, obwohl da welche hin müssten).

    § 273 ist der § 106 bei uns.

    § 274 ist auch möglich. Aber das ist so ein Sonderfall, dass das wahrscheinlich nichts lohnende erst ist.

    § 276 ist technisch schwierig, da eine Fälschung soweit nahezu unmöglich ist und die §§ 105, 106 unseres StGB das bereits abdecken.

    § 348 würde mit § 271 zusammenpassen und würde damit auch Sinn ergeben.


    Wir werden die §§ 271, 348 näher prüfen.


    Des weiteren habe ich etwas gefunden, dass für deinen Fall wahrscheinlich besser passt:

    § 281 StGB - Missbrauch von Ausweispapieren

    (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.


    Was hältst du davon?

  • Adrax_Spielt
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    • 22. Juni 2026 um 09:17
    • #5

    Die Idee finde ich gut

    📧 E-Mail: adrian.santos@cloud.org

    📞 Telefon: 5783244

  • Orangensaft 16. Oktober 2026 um 19:39

    Hat das Label Gelöst / Beendet hinzugefügt.

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