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Regelung zu §128 StGB

    • Gelöst / Beendet
  • Toilettenwasser
  • 5. September 2026 um 16:13

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  • Toilettenwasser
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    • 5. September 2026 um 16:13
    • #1

    Gude,

    der §128 StGB ist nen bisschen "interessant" geschrieben worden:
    § 128 Trunkenheit im Verkehr

    (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 60 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 875,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (3) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, wird er mit Freiheitsstrafe von 180 bis zu 300 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 2.750,00€ bis zu 4.000,00€ bestraft. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tagen zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.

    (5) Die Fahrtüchtigkeit nach Abs. 1 ist ab einem Promillewert in der Ausatemluft ab 1,0‰ nicht mehr gegeben.


    Hierbei meine ich Insbesondere die Abs. 1 & 5, je nach dem, wie man den Abs. 5 auslegt, kann der Abs. 1 nur zutreffen, wenn man mehr als 1 Promille hat.

    Deswegen würde ich gerne folgende Änderung vorschlagen:

    § 128 Trunkenheit im Verkehr

    (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 60 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 875,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (3) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, wird er mit Freiheitsstrafe von 180 bis zu 300 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 2.750,00€ bis zu 4.000,00€ bestraft. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tagen zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.

    (5) Die Fahrtüchtigkeit nach Abs. 1 ist unabhängig von der Fahrweise, ab einem Promillewert in der Ausatemluft oder dem Blutalkoholwert, ab 1,0‰ nicht mehr gegeben.

    (6) Die Fahruntüchtigkeit nach Abs.1 ist dann gegeben, wenn:
    a) Der Fahrzeugführer mehr als 0,3‰ in der Atemluft oder mehr als 0,3‰ im Blut hat und ausfallerscheinungen aufzeigt oder
    b) Der Fahrzeugführer mehr als 1,1‰ in der Atemluft oder mehr als 1,1‰ im Blut hat, unabhängig von ausfallerscheinungen.

    unter Abs. 6 a) versteht man die relative Fahruntüchtigkeit, unter Abs. 6 b) die absolute Fahruntüchtigkeit.


    BEGRÜNDUNG zu den gewünschten Änderungen:
    Abs. 5 - hier war es mir wichtig die Fahrweise (ausfallerscheinungen) zu ergänzen, damit dies sehr klar geregelt ist, grund dafür ist dass eine Fahruntüchtigkeit ab 1,0 Promille nicht zwangsläufig zu ausfallerscheinungen zu führen hat (wir spielen ja immernoch ein Spiel hier), aber eine sichere Fahrt mit 1,0 Promille eher nicht möglich ist, IC wie OOC...
    Im weiteren habe ich den Blutalkoholwert ergänzt, Personen haben das Recht dem Atemalkoholtest nicht zuzustimmen, jedoch kann sodann eine Feststellung körperlicher Beweismaterialien nach §28 StPO angeorndet werden, also ein Blutalkoholtest. Dieser wäre dann im Gesetz nicht geregelt, was zu einer eklatanten lücke führen würde.

    Abs. 6
    Hier war mir wichtig, die Differnzierung zwischen Relativer und Absoluter Fahruntüchtigkeit zu benennen, das macht es einem Richter oder einem Staatsanwalt auch leichter, eine entsprechende Strafe zu verhängen. OOC ist diese Differenzierung klar geregelt und somit nahezu objektiv unanfechtbar. Die Definiton der absoluten Fahruntüchtigkeit sieht der Gesetzgeber wie folgt an: Absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn eine Person ab einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug führt, unabhängig von Ausfallerscheinungen. Die Grenzwerte sind bei Kfz bei 1,1 Promille und beim Fahrrad bei 1,6 Promille.
    Das Fahren mit einem Promillewert von 0,5 bis 1,0 Promille stellt in deutschland OHNE Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit dar, das Fahren über dem Wert von 1,1 Promille OHNE Ausfallerscheinungen oder über 0,3 Promille MIT Ausfallerscheinungen, eine Straftat dar. (§316 StGB ggf. i.v.m. §315c StGB). Der BGH hat 1990 (Az. 4 StR 297/90) entschieden, dass ab diesem Wert die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar bewiesen ist.

    Hierbei nehme ich entsprechend Bezug auf den §316 StGB und den §24a StVG (OOC)

    Die Regelung des Abs. 6 würde somit sehr klar darlegen, was wie bestraft wird. Daher wäre ich tatsächliche nicht nur für eine einzelne Anpassung des §128 StGB (IC) sondern eine komplett neugeschriebene Version, die wie folgt lauten könnte:

    § 128 Trunkenheit im Verkehr

    (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 60 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 875,00€ bis zu 2.000,00€ und vier Punkten im Verkehrsregister bestraft.

    (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Dauer von 24 Stunden bis 7 Tage zu entziehen.

    (3) Das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ist für die Dauer der Lenkersperre sicherzustellen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen, wird er mit Freiheitsstrafe von 180 bis zu 300 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 2.750,00€ bis zu 4.000,00€ bestraft. Außerdem ist die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf bis vierzehn Tagen zu entziehen sowie das zur Tatausführung genutzte Kraftfahrzeug ohne Recht auf erneute Ausfolgung abzunehmen.

    (5) Die Fahruntüchtigkeit nach Abs.1 ist dann gegeben, wenn:
    a) Der Fahrzeugführer mehr als 0,3‰ in der Atemluft oder mehr als 0,3‰ im Blut hat und ausfallerscheinungen aufzeigt oder
    b) Der Fahrzeugführer mehr als 1,1‰ in der Atemluft oder mehr als 1,1‰ im Blut hat, unabhängig von ausfallerscheinungen.

    unter Abs. 5 a) versteht man die relative Fahruntüchtigkeit, unter Abs. 5 b) die absolute Fahruntüchtigkeit.


    UND SOMIT AUCH EINE ANPASSUNG IM OwiG:

    §22a oder §28 Trunkenheit im Verkehr
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5‰ oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5‰ oder mehr Alkohol im Blut hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1, mit einer Geldbuße von 200 Euro bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Die weiterfahrt ist untersagt.
    (3) Wer einen Promillewert von 1,0‰ in der Atemluft oder im Blut hat, oder wer ausfallerscheinungen aufzeigt, macht sich Strafbar nach §128 StGB.


    Ich würde mich über eine Umsetzung dieser benannten Dinge sehr freuen und hoffe, dass diese Gesetze demnächst Anwendung finden können. Mit der Regelung, kann man die Grenzen adäquat dem bestehenden OOC Rechtsnormen anpassen und schafft somit natürlich auch ein invasiveres Hardcore RP erlebnis. Die Straftat ist somit deutlich genauer definiert und kann klar geahndet werden, gesetzliche Lücken gibt es demnach keine mehr. Die Anpassung im OwiG ermöglicht der Polizei somit auch die Trunkenheit vor Ort direkt zu ahnden und macht Verkehrskontrollen der Polizei somit realistischer, da diese den Alkotest ggf. öfter anwenden, was ja OOC durchaus oft vorkommt.
    Ich bedanke mich für die Zeit und hoffe auf Umsetzung.

    Mit freundlichen Grüßen

  • ChironV
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    • 6. September 2026 um 11:00
    • #2

    Grüße,


    ich habe mir das ganze mal angeschaut und hätte folgende Rückmeldung meinerseits:

    1. Hinzufügen Atemluft oder Blutalkohol --> ohne Frage, passt.

    2. Hinzufügen "unabhängig der Fahrweise" --> da der Abs. 5 festlegt, dass ab 1,0 Promille die fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben ist, ist das schon unabhängig der Fahrweise.

    3. Differenzierung absolut / relativ. -->
    Die Ordnugnswidrigkeit ab 0,5 Promille kann ich nachvollziehen und unterstützen.
    Sollte jedoch jemand in diesem Bereich aufgrund seiner "geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen" und damit jemanden gefährdet oder potentiell gefährdet, begeht automatisch dem § 126 StGB. Auch das OOC Gesetz spiegelt genau das wieder, da der §316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) nur greift, wenn die Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c) nicht greift.

    Ich denke, dass mit dem Hinzufügen der Ordnungswidrigkeit genug Spielraum geschaffen wird. Im Zweifellsfall greift ja immernoch der Vollrausch (entweder § 131 StGB bei Straftaten oder § 22 OwiG).

    Ich werde das ganze natürlich trotzdem mit aufnehmen.
    Solltest du noch etwas dazu haben, melde dich gerne.

    Vielen Dank für deinen Vorschlag!

  • Orangensaft 16. Oktober 2026 um 19:39

    Hat das Label Gelöst / Beendet hinzugefügt.
  • ChironV
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    73
    • 16. Oktober 2026 um 19:39
    • Neu
    • #3

    Wie von mir beschrieben angepasst.

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