Ist es möglich die Events auszuweiten? Also z.B. auf Schlägereien, wenn jemand bewusstlos wird, etc?
Gab nen Fall, da ist jemand im Justizministerium bewusstlos geworden und die einzige Kameraaufnahme zeigt nen taserschuss Minuten später...
Beiträge von ChironV
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Muss echt sagen, dass es nice wäre, wenn die Kameras mehr aufnehmen (Schlägereien, Verletzungen, etc.) und dann auch abspeichern, was kurz zuvor passiert ist (Schuss +- 5 Minuten, momentan ist es nur nach Schuss, nicht davor)
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Nicht ganz, das allgemeine Verbot wäre in die OwiG verschoben.
So ist es für die Pol einfacher zu Ahnden. -
Wenn das schon möglich ist, entschuldige ich mich

Bis jetzt scheint die KriPo davon nichts zu wissen, da schon öfter Leichen unidentifiziert geblieben sind. -
Moin,
ich schließe mich deiner Meinung an und hätte folgenden Vorschlag dazu:
- das allgemeine Vermummungsverbot (aktuell gem. §52a StGB) ins OwiG verschieben
- den Text des § 52a StGB wie folgt ändern:
Wer bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis 1.000,00 € bestraft.
Warum möchte ich das Vermummungsverbot so ändern?
1. Ist das aktuelle Vermummungsverbot nur auf eine niedrige Geldstrafe ausgelegt und im aktuellen Anwendungsfall keiner Ermittlung der Staatsanwaltschaft würdig. Es würde den Justiz-Apparat entlasten und der Polizei Dinge vereinfachen, wenn diese im eigenen Ermessen die Ordnungswidrigkeit verfolgungen könnten.
2. Ist der neue Text geeignet, im Falle von Protesten oder bei Ansammlungen jeglicher Art ein Vermummungsverbot durchzusetzen und im Zweifel vermummte abzutrennen, festzusetzen und zu bestrafen oder gar die Versammlung aufzulösen.
So würde das Gleichgewicht und der Zweck des Gesetzes bestehen bleiben.
["In Europa" ist es tatsächlich ebenso geregelt. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG i.v.m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG sind entsprechend meine Inspiration für diesen Vorschlag.]
Grüße
Geyer -
Moin, danke sehr.
Meine Idee wäre es, wenn es irgendwie möglich wäre, von bewusstlosen / toten auch Haar- / DNA-Beweise zu nehmen.
Dann wäre die Auswertung immernoch die selbe Art und solange man nicht zig Proben nimmt (Fail RP) hat man immernoch die Chance, kein Ergebnis zu bekommen.
Grüße
Geyer -
Moin,
vor einiger Zeit wurde der § 104a StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeführt.
Aufgrund der Formulierung würde ich diesen zu "Geheimnisverrat" umbenennen.
Link zur Überschrift:
StrafgesetzbuchBundesrepublik Deutschland Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 31. Juli 2025 fiktiv und nicht zur Anwendung im realen Leben Hrsg. IdentityValley.de…docs.google.com
Des weiteren ist der § 141 StGB (die alte Formulierung / Variante) mit selber Strafe, nur deutlich allgemeiner, immernoch im StGB.
Ich würde also um die Streichung des § 141 StGB bitten.
Link zur Überschrift:
StrafgesetzbuchBundesrepublik Deutschland Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung vom 31. Juli 2025 fiktiv und nicht zur Anwendung im realen Leben Hrsg. IdentityValley.de…docs.google.com
Mit freundlichen Grüßen
ChironV aka. Florian Geyer -
Grüße,
momentan ist es leider nicht möglich, Tote zu identifizieren, solange keine weiteren Beweise vorliegen.
Da bereits Haar- und DNA-Beweise sowie Fingerabdrücke ausgewertet werden können, macht es wenig Sinn, dass ein Körper mit Haaren, DNA und Fingerkuppen nicht identifiziert werden kann.
Würde mich freuen, wenn die KriPo da etwas bekommt.
Grüße
Geyer -
Moin,
evtl. ein Vorschlag hierzu:
Ich verstehe, dass gezieltes Kraft- und Ausdauertraining schneller Punkte geben, aber zumindest beim laufen kommt es mir ein bisschen komisch vor, wie groß der Unterschied zwischen dem Minigame und normalem Laufen ist.
Eventuell wäre es möglich über das Balancing drüber zu schauen?
Ich hab keine Ahnung wie das im Hintergrund läuft, aber vielleicht gibt es für die anderen Kategorien ja auch Möglichkeiten, die dem Minigame-Sport gleich angerechnet werden könnten?
Grüße -
Moin,
Ich hatte heute ein kurzes Gespräch mit jemandem von der FL bzgl. der Ausweisdrucker der Justiz. Diese können auch an bewusstlosen Verwendet werden, sodass diesen, sollten sie nicht identifiziert werden können, einfach ein neuer Ausweis ausgetellt werden kann.
So könnte die Justiz immer die Namen von Tatverdächtigen herausfinden.Ich bin mir bewusst, dass diese Art der Verwendung nicht so geplant war und wahrscheinlich verboten wird.
Jedoch bin ich der Meinung, dass die Polizei / Justiz trotzdem die Möglichkeit haben sollte, Tote / Bewusstlose zu identifizieren.Mein Vorschlag wäre es, dass z.B. ein DNA / Haarbeweise genommen werden kann und dieser dann wie alle anderen ausgewertet wird.
Grüße
Geyer
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Moin,
auch in "Europa" gibt es keine Haftgründe des weiteren.
Für die UHaft werden die besser definiert. Ansonsten gibt es jedoch eigentlich keine Haftbefehle.Das liegt daran, dass die einzige weitere Möglichkeit eine Person ist, welche Ihre Haft nicht angetreten hat. In erster Linie gibt es diesen Fall bei uns nicht und zweitens wird dafür dann einfach ein Haftbefehl mit dem Grund des Nichtantritts gemäß Urteil / Strafbefehl oder auf Grundlage der UHaft wegen Flucht ausgestellt.
Es gibt also keinen Bedarf für weitere Grunde.
Das sieht auch die "Europäische" StPO so.Kuss, ich konnte hoffentlich helfen.
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Moin!
Vielen Dank für dein Feedback.Ich würde tatsächlich dabei bleiben, dass jeder Einsatz dokumentiert werden muss.
Zumindest im Rahmen des Abs. 1Selbstverständlich müssen bei Einsätzen ohne Behandlung keine genauen Daten dazu angegeben werden. Aber um da mal meine juristische Sicht drauf zu geben:
Ohne Einsatzbericht mit dem Vermerk, dass z.B. keine Behandlung gewünscht war / der Transport abgelehnt wurde bzw. was vor Ort vorgefunden wurde könnte es bei Anzeigen wegen späteren Folgen zu Schwierigkeiten mit der Beweislage kommen.
Von daher lieber einen kurzen Einsatzbericht geschrieben und "Transport verweigert" angehakt / eingetippt, anstatt später wegen sowas vor Gericht nichts nachweisen zu können.
Grüße
- Geyer
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Moin,
Die Richter und Staatsanwälte sind regelmäßig auf Einsatzdokumentationen von BOS, Behandlungsberichte, Totenscheine, etc. Angewiesen.
Bei der Polizei funktioniert das auch zuverlässig. Leider jedoch nicht beim Rettungsdienst und dem UKF.
Das führt dazu, dass z.B. eine Todesursache oder genaue Verletzungsmuster nicht dokumentiert werden und somit ein Mörder im Zweifelsfall nicht Überführt oder das Ausmaß einer Körperverletzung nicht festgestellt werden kann.
Von daher möchte ich hiermit einen Vorschlag einreichen, um alle BOS sowie das UKF zu Einsatzberichten zu verpflichten.
ZitatAlles anzeigen§ xx Dokumentationspflicht
(1) Alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind zur Dokumentation ihrer Einsätze verpflichtet. Insbesondere müssen folgende Punkte erfasst werden:
1. Einsatzort
2. Beginn und Ende des Einsatzes
3. Beteiligte Einsatzkräfte
4. Name des Einsatzleiters
5. Getroffene Maßnahmen
6. Ergebnis des Einsatzes
(2) Medizinisches Personal, insbesondere die des Rettungsdienstes und der Kliniken, sind zur Dokumentation von Behandlungen verpflichtet.
Ich hoffe die Idee hinter meinem Vorschlag ist verständlich.
Kuss
- Geyer
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Moin,
Im StGB sind bei mehreren Paragraphen Fehler in der Straffestsetzung passiert.Ich habe diese mal gesammelt und entsprechend Vorschläge:
Zitat§ 43 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 41 und 42 entsprechend.
- Nach § 41 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 42 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
wird mit Freiheitsstrafe von 58 bis zu 310 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 950,00€ bis zu 2.800,00€ bestraft.
- Eine widersprüchliche Aussage bezüglich der Bestrafung. Da nach § 42 bestraft werden soll, macht der letzte Teilsatz keinen Sinn.
Zitat§ 62 Verleitung zur Falschaussage
- Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 256 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 1.750,00€ bis zu 2.500,00€ bestraft.
- 30 bis zu 25 macht wenig Sinn, ich habe mich an anderen Strafen orientiert und denke mal, dass eine 6 gefehlt hat.
Zitat§ 83 Erpresserischer Menschenraub
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, wird mit Freiheitsstrafe von 45 bis zu 300 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 4.000,00€ bis zu 3.500,00€ bestraft.
- Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, wird mit Freiheitsstrafe von 90 bis zu 400 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von
6.500,00€bis zu 4.500,00€ bestraft.
- von 6.500,00€ bis zu 4.500,00€ macht wenig Sinn, da die HE um ca. 1/3 des Originals angehoben wurden, habe ich die 4,5k als proportional korrekter angesehen.
Zitat§ 106 Verändern von amtlichen Ausweisen
- Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe von 30 bis zu 60 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von
2.500,00€bis zu1.200,002.500,00€ bestraft, wenn die Tat nicht in § 105 mit Strafe bedroht ist.- Da Urkundenfälschung gem. § 105 StGB bis zu 1.200,00€ als Strafe bringt, denke ich mal, dass § 106 härter bestraft werden soll. Habe mich also für die höhere Zahl entschieden.
Zitat§116b Tierschutz
- Wer Tiere, welche unter Tierschutz stehen,
- in Verkehr bringt,
- hält,
- verkauft,
- schmerzen zufügt oder quält,
- in ihrem Lebensraum stört oder
- ihren Lebensraum zerstört
wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 60 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 450,00€ bis zu 1.000,00€ bestraft.
In besonders schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- besonders schwere Fälle sind nicht näher definiert. Auch die Strafe nicht. Entsprechend sinnlos ist der Absatz
Des Weiteren wurden die §§ 146 bis 147c StGB gemäß einem meiner früheren Vorschläge zwar implementiert, jedoch wortgleich Copy-Pasted.
Dabei wurde nicht beachtet, dass ich die Vorschläge zu den Strafen nicht angepasst habe.Momentan steht also im StGB auf z.B. Wählernötigung eine Strafe von bis zu zehn Jahren aus.
Ich denke, das sollte nochmal korrigiert werden.Grüße
- Geyer
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Moin, da die Staatsanwaltschaft aus Mangel an einem vergleichbaren Paragraphen vor kurzem eine Anklage fallen lassen musste hier ein Gesetzesvorschlag:
Zitat§201a StGB
- Mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
- Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
- Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
- Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
Danke, Kuss
- Geyer
- Mit Freiheitsstrafe bis zu 45 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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Guten Tag,
im folgenden der Wortlaut des § 20 StGB:ZitatOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Dieser Paragraph würde nicht nur eine Strafminderung (hierfür gibt es schon § 27 StGB) sondern einen Freispruch aufgrund psychischer Störungen sowie Ausnahmesituationen (z.B. Schock) ermöglichen.
Sowas wird sich unter Anderem in Fällen der Unfallflucht unter Schock als lohnenswert beweisen.
- Geyer
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Änderung wurde nicht bekanntgegeben, jedoch Integriert.
Schere. -
Moin,
da der Vorschlag zwar angenommen, mit den letzten paar Gesetzesänderung jedoch leider nicht umgesetzt wurde,
reiche ich den gleichen Antrag jetzt nochmal ein.
Details siehe Einführung § 203 StGB
- Geyer -
Gibt es hierzu mittlerweile Rückmeldung?