Antrag auf Änderung des §32 StGB

  • Hallo zusammen, im folgenden schlage ich Änderungen der § 32 im StGB vor.

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    §32 Entziehung der Fahrerlaubnis

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, bestraft, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, eine Lenksperre auszusprechen sowie das zur Tatbegehung genutzte Fahrzeug sicherzustellen.
    (2) ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
    a) der Gefährdung des Straßenverkehrs,
    b) des verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
    c) der Trunkenheit im Verkehr
    d) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
    so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Fahrerlaubnis erlischt mit dem rechtsmäßigen Strafantritt. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird eingezogen.
    (3)Die Polizei ist befugt in den Fällen des §32 Abs. 2 Punkt a) und b) den Führerschein und das Fahrzeug vor Ort sicherzustellen, festgesetz auf eine Zeit von 24 Stunden. Im weitern muss die Staatsanwaltschaft über Rechtmäßigkeit dieses Entzugs entscheiden. §33a ist zu beachten.
    (4)Die Polizei ist befugt in den Fällen §32 Abs. 2 Punkt c) und d) die Weiterfahrt zu untersagen und das Fahrzeug als Beweismittel Sicherzustellen. Der Führerschein darf vor Ort nicht entzogen werden.


    Begründung zu Abs. 3
    In der Realität ist es so, dass die Polizei bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen und bei einem groben gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr befugt ist das KFZ vor Ort zu entziehen und als Beweismittel aufzuführen, oftmals dauert dieser Entzug mehrere Wochen bis Monate. Auch der Führerschein wird von der Polizei direkt vor Ort entzogen und von der Staatsanwaltschaft bestätigt. Wer grob Verkehrswidrig fährt und damit andere Gefährdet hat im Straßenverkehr nichts zu suchen! Weder in Realitas noch hier im RP, das würde zudem auch das RP fördern, weil man dann Arbeit für den ADAC schafft und ggf. ein Taxi der Stadtwerke/VGF anfordern muss. Bei diesen Behauptungen stütze ich mich auf die Daten der KRAD Kontrollgruppe der Polizei Frankfurt bzw. der Polizei Hessen.
    Begründung zu Abs. 4
    Die Polizei entzieht bei solchen Sache wie der Trunkenheit und der Verkehrsunfallflucht oftmals das Kraftfahrzeug, zwar passiert das nicht immer, jedoch ist das ganze meistens ein Beweismittel und darf somit entzogen werden. Hierbei stütze ich mich auf Erfahrungen aus dem täglichen OOC einsatzdienst.

    LG

    Mit freundlichen Grüßen

    Toilettenwasser

  • Moin,

    ich würde es gut finden, wenn Führerschein und Fahrzeug sichergestellt werden könnten, wenn jemand in kurzer Zeit massiv auffällig wird, durch eine Häufung von Verkehrsunfällen.

    Das könnte interessante RP-Stränge sowohl für die Polizei als auch für die Justiz eröffnen. Zum Beispiel könnte die Justiz in solchen Fällen die Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung anordnen. Die Polizei hätte dann auch mehr Aufgaben an einer Unfallstelle, außer nur absichern und einen Abschlepper organisieren. Sie müsste den Unfallhergang ermitteln und prüfen, ob Unfallverursacher oder Opfer alkoholisiert waren oder unter Drogeneinfluss standen – ebenso bei Alleinunfällen. Dadurch würde das Unfallspray der Polizei eine intensivere Nutzung finden und häufiger zum Einsatz kommen.


    Meine Verfassung zum Vorschlag des Gesetzes:

    §32 Entziehung der Fahrerlaubnis

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, bestraft, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, eine Lenksperre auszusprechen sowie das zur Tatbegehung genutzte Fahrzeug sicherzustellen.

    (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
    a) der Gefährdung des Straßenverkehrs,
    b) des verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
    c) der Trunkenheit im Verkehr,
    d) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
    so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Fahrerlaubnis erlischt mit dem rechtsmäßigen Strafantritt. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird eingezogen.

    (3) Die Polizei ist befugt, in den Fällen des §32 Abs. 2 Punkt a) und b) den Führerschein und das Fahrzeug vor Ort sicherzustellen, festgesetzt auf eine Zeit von 24 Stunden. Im Weiteren muss die Staatsanwaltschaft über die Rechtmäßigkeit dieses Entzugs entscheiden. §33a ist zu beachten.

    (4) Die Polizei ist befugt, in den Fällen §32 Abs. 2 Punkt c) und d) die Weiterfahrt zu untersagen und das Fahrzeug als Beweismittel sicherzustellen. Der Führerschein darf vor Ort nicht entzogen werden.

    (5) In Fällen, in denen eine Person innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen wiederholt durch fahrlässige oder grob verkehrswidrige Fahrweise auffällt, insbesondere durch die Verursachung von mindestens 2 Verkehrsunfällen, ist die Polizei berechtigt, Führerschein und Fahrzeug bis zu 72 Stunden sicherzustellen. Die Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Abklärung der Fahreignung des Betroffenen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Anordnung weiterer Maßnahmen, wie etwa die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.

    Begründung zu Absatz (5):
    Der Absatz dient der präventiven Gefahrenabwehr und dem Schutz der Allgemeinheit vor wiederholten Gefährdungen durch auffällige Verkehrsteilnehmer. Insbesondere bei gehäuften Unfällen innerhalb kurzer Zeitspanne ist die Fahreignung des Betroffenen in Frage zu stellen. Eine Faustregel besagt, dass ab zwei Unfällen innerhalb von 7 Tagen die Maßnahme ergriffen wird. Die Sicherstellung von Führerschein und Fahrzeug ermöglicht eine angemessene Überprüfung der Ursachen sowie die Anordnung weiterführender Maßnahmen. Zusätzlich eröffnet diese Regelung spannende RP-Szenarien für Polizei und Justiz, wie detaillierte Ermittlungen oder die Anordnung einer MPU, und stärkt damit die immersiven Spielmöglichkeiten.

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