Hallo zusammen, im folgenden schlage ich Änderungen der § 32 im StGB vor.
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§32 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, bestraft, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, eine Lenksperre auszusprechen sowie das zur Tatbegehung genutzte Fahrzeug sicherzustellen.
(2) ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
a) der Gefährdung des Straßenverkehrs,
b) des verbotenen Kraftfahrzeugrennens,
c) der Trunkenheit im Verkehr
d) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Fahrerlaubnis erlischt mit dem rechtsmäßigen Strafantritt. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird eingezogen.
(3)Die Polizei ist befugt in den Fällen des §32 Abs. 2 Punkt a) und b) den Führerschein und das Fahrzeug vor Ort sicherzustellen, festgesetz auf eine Zeit von 24 Stunden. Im weitern muss die Staatsanwaltschaft über Rechtmäßigkeit dieses Entzugs entscheiden. §33a ist zu beachten.
(4)Die Polizei ist befugt in den Fällen §32 Abs. 2 Punkt c) und d) die Weiterfahrt zu untersagen und das Fahrzeug als Beweismittel Sicherzustellen. Der Führerschein darf vor Ort nicht entzogen werden.
Begründung zu Abs. 3
In der Realität ist es so, dass die Polizei bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen und bei einem groben gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr befugt ist das KFZ vor Ort zu entziehen und als Beweismittel aufzuführen, oftmals dauert dieser Entzug mehrere Wochen bis Monate. Auch der Führerschein wird von der Polizei direkt vor Ort entzogen und von der Staatsanwaltschaft bestätigt. Wer grob Verkehrswidrig fährt und damit andere Gefährdet hat im Straßenverkehr nichts zu suchen! Weder in Realitas noch hier im RP, das würde zudem auch das RP fördern, weil man dann Arbeit für den ADAC schafft und ggf. ein Taxi der Stadtwerke/VGF anfordern muss. Bei diesen Behauptungen stütze ich mich auf die Daten der KRAD Kontrollgruppe der Polizei Frankfurt bzw. der Polizei Hessen.
Begründung zu Abs. 4
Die Polizei entzieht bei solchen Sache wie der Trunkenheit und der Verkehrsunfallflucht oftmals das Kraftfahrzeug, zwar passiert das nicht immer, jedoch ist das ganze meistens ein Beweismittel und darf somit entzogen werden. Hierbei stütze ich mich auf Erfahrungen aus dem täglichen OOC einsatzdienst.
LG