Gesetz über die Nutzung von Wasserfahrzeugen, Fischfang und Tauchen
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Boote: Boote sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge bis zu 20 Metern, die für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.
- Schiffe: Schiffe sind Wasserfahrzeuge, die eine Länge von mehr als 20 Metern aufweisen oder für den Transport von Gütern oder Personen ausgelegt sind. Fähren sind Schiffe.
§ 2 Führerscheinpflicht
- Bootsführerschein:
a) Zum Führen eines Bootes ist ein gültiger Bootsführerschein erforderlich.
b) Dieser muss bei Kontrollen durch die Polizei oder andere autorisierte Stellen vorgezeigt werden. - Personenbeförderungsschein:
a) Wer gewerblich ein Boot oder Schiff bewegt, benötigt zusätzlich einen Personenbeförderungsschein, sofern Personen transportiert werden.
§ 3 Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrverhalten
- Im Hafenbereich dürfen Boote und Schiffe maximal 40 km/h fahren.
- Auf innerstädtischen Flüssen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
- Auf offener See gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung, jedoch ist stets den Gegebenheiten (z. B. Wetter, Verkehr, Sicht) angepasst zu fahren.
- Die Polizei, das Wasserschifffahrstamt, die Justiz und der Zoll ist jederzeit befugt, Wasserfahrzeuge auf ihre Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.
§ 4 Angeln
- Angelschein:
a) Das Angeln ist nur mit einem gültigen Angelschein erlaubt.
b) Der Angelschein ist auf Verlangen der Polizei oder zuständiger Behörden vorzuzeigen. - Artenschutz:
a) Es dürfen nur die im offiziellen Fangverzeichnis freigegebenen Fischarten gefangen werden.
b) Der Fang von geschützten oder zu kleinen Fischen ist untersagt. - Kontrolle: Die Polizei o.ä. ist befugt, Angelplätze, Ausrüstung und Fang zu kontrollieren.
§ 5 Tauchen
- Das Tauchen ist nur in offenen Gewässern und Seen erlaubt.
- Tauchen im Bereich von Hafenbecken ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine schriftliche Sondergenehmigung vor.
- Das Schwimmen im Hafenbecken ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
§ 6 Sanktionen
- Verstöße gegen dieses Gesetz können mit Bußgeldern, Entzug von Lizenzen oder, in schweren Fällen, strafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge, Ausrüstung und Fänge vorübergehend zu beschlagnahmen.
(Fangverzeichnis)
Freigegebene Fischarten (Fang erlaubt)
- Forelle (Bach-, See-, Regenbogenforelle)
- Mindestgröße: 25 cm
- Fanglimit: Maximal 5 Stück pro Tag
- Zander
- Mindestgröße: 45 cm
- Fanglimit: Maximal 3 Stück pro Tag
- Hecht
- Mindestgröße: 50 cm
- Fanglimit: Maximal 2 Stück pro Tag
- Karpfen
- Mindestgröße: 40 cm
- Fanglimit: Maximal 3 Stück pro Tag
- Barsch
- Mindestgröße: 15 cm
- Fanglimit: Maximal 10 Stück pro Tag
- Hering
- Mindestgröße: 20 cm
- Kein Fanglimit
- Dorsch
- Mindestgröße: 35 cm
- Fanglimit: Maximal 5 Stück pro Tag
Verbotene Fischarten (Fang untersagt)
- Aal
- Aufgrund von Artenschutzmaßnahmen vollständig geschützt.
- Stör
- Stark gefährdet und unter Schutz gestellt.
- Wels (Europäischer Wels)
- Nur in ausgewiesenen Gewässern mit Sondergenehmigung erlaubt.
- Lachs
- In vielen Gebieten geschützt, Ausnahme: Gebiete mit aktiver Wiederansiedlung.
- Meerforelle
- Nur außerhalb der Laichzeit und in definierten Zonen erlaubt.
- Schleie
- Fang ist in einigen Gewässern untersagt – bitte örtliche Regelungen beachten.
- Seeteufel
- Gefährdet und daher vollständig geschützt.
- Rochenarten
- Jeglicher Fang verboten, da viele Arten vom Aussterben bedroht sind.
Sonderregelungen:
- Beifang:
Verbotene Fischarten, die versehentlich gefangen werden, sind schonend und unverzüglich zurückzusetzen.
Hier ein Vorschlag von mir zu den Themenbereichen, Wassernutzung, Schifffahrt, Angeln und Tauchen.
Bisher ist das alle noch nicht oder nicht ausreichend geregelt. Mit diesem Gesetz hier würde ich gerne einen Grundstein setzen, um Regularien festzulegen. Die Polizei hat von nun an eine Wasserschutzpolizei, welche auch in das RP Erlebnis mit eingebunden werden will und sollte. Die Kontrollen sind nur realistisch. Ich habe viele dieser Gesetze und Regelungen aus den echten Gesetzen gezogen, weswegen dieses durch mich erstellte Gesetz höchstwahrscheinlich äußerst Realistisch ist. Für die Kolleginnen und Kollegen der Polizei ist es zudem super wenn man auch vorgaben hat und sich nichts aus dem „arsch“ ziehen muss, sprich irgendetwas ausdenken muss. Auch das Personen mit 30 Fischen in den Taschen rumlaufen ist realistisch. Zudem gibt es schon die ersten Bürgerinnen und Bürger, welche mit Booten unterwegs sind. Da Sylt das Einsatzgebiet der Polizei FFM ist, machen kontrollen hierbei (die Boote sind gemeint) sinn. Auch Regelungen zum Tauchen finde ich äußerst sinnvoll nicht zur Kontrolle sondern zum Schutz der Personen.
Liebe Grüße