Alles anzeigen§ 8 Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
(a) Rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
(b) Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung.
(c) Behörde: auch ein Gericht.
(d) Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
(e) Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(f) Vorsatz: beschreibt die Begehung einer Tat im Bewusstsein über deren Unrechtmäßigkeit.
(g) Fahrlässigkeit: ist die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.
(h) Hoheitliche Aufgaben: Unter hoheitlichen Aufgaben sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat.
(i) Amtsträger:
Wer nach deutschem Recht:1. Beamter oder Richter ist.
2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
Begründung:
Wir haben § 25 Abs. 3 StPO "Eine Person, die zu einer Straftat verurteilt worden ist, darf ein Amt erst dann antreten, wenn diese verjährt ist (gem. § 37 StGB).". Das Problem da ist, es ist nicht definiert was als Amtsträger oder als Amt zählt.
In Deutschland ist man Amtsträger sehe gesetztes Vorschlag.
Das Problem als Richter ist aktuell das Amt nicht definiert ist. z.B. ist ein FFler im Amt / Amtsträger? Je nach dem hat sowas andere Auswirkungen sowie § 25 Abs. 3 StPO.
Ich wünsche mir eine Anpassung da der Richterschaft eine genaue Definition fehlt zur Gesetzlichen Berücksichtigung.