1. IdentityValley
  2. Forum
    1. Unerledigte Themen
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Bewerbungsbereich
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Seiten
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. IdentityValley
  2. Forum
  3. Austausch
  4. Vorschläge
  5. Archiv

Ausarbeitung Amtsträger § 8 Personen- und Sachbegriffe

    • Angenommen
  • Rocky
  • 27. April 2025 um 16:25
  • Geschlossen

Jetzt für die Whitelist vorbereiten!


Registriere dich hier im Forum, lies dir die Regelwerke und Grundlagen-Informationen (als eingeloggter Benutzer im Forum "Allgemeine Informationen" zu finden) durch und lasse dich dann im Discord whitelisten.

  • Rocky
    Reaktionen
    32
    Beiträge
    68
    • 27. April 2025 um 16:25
    • #1
    Zitat von § 8 Personen- und Sachbegriffe

    § 8 Personen- und Sachbegriffe

    (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

    (a) Rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

    (b) Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung.

    (c) Behörde: auch ein Gericht.

    (d) Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.

    (e) Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

    (f) Vorsatz: beschreibt die Begehung einer Tat im Bewusstsein über deren Unrechtmäßigkeit.

    (g) Fahrlässigkeit: ist die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt.

    (h) Hoheitliche Aufgaben: Unter hoheitlichen Aufgaben sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat.

    (i) Amtsträger:
    Wer nach deutschem Recht:

    1. Beamter oder Richter ist.

    2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

    3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

    Alles anzeigen

    Begründung:

    Wir haben § 25 Abs. 3 StPO "Eine Person, die zu einer Straftat verurteilt worden ist, darf ein Amt erst dann antreten, wenn diese verjährt ist (gem. § 37 StGB).". Das Problem da ist, es ist nicht definiert was als Amtsträger oder als Amt zählt.

    In Deutschland ist man Amtsträger sehe gesetztes Vorschlag.

    Das Problem als Richter ist aktuell das Amt nicht definiert ist. z.B. ist ein FFler im Amt / Amtsträger? Je nach dem hat sowas andere Auswirkungen sowie § 25 Abs. 3 StPO.

    Ich wünsche mir eine Anpassung da der Richterschaft eine genaue Definition fehlt zur Gesetzlichen Berücksichtigung.

    Mit freundlichen Grüßen

    James Rock
    - Ehemalige Polizeirat-
    - Ehemalige Leiter Leitstelle FFM-

    -----------------------------------------------

    Mit freundlichen Grüßen

    Rock

  • [IDV] Weber
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    27
    • 2. Juni 2025 um 17:11
    • #2

    Gude,


    Wir haben deinen Vorschlag übernommen.


    Cheers

  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 17:11

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 17:11

    Hat das Thema geschlossen.
  • [IDV] Weber 2. Juni 2025 um 20:30

    Hat das Thema aus dem Forum Gesetzesvorschläge nach Archiv verschoben.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen Anmelden

Foerderungspakete_Werbung_Hochformat.png

  1. Datenschutzerklärung
  2. Kontakt
  3. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™ 6.0.28