Hallo,
Ich habe folgenden Vorschlag für eine Gesetztesänderung, da dieses mittlerweile teils Bundesweit als auch Landesweit angepasst wurde:
Aktuell:
HGeBOS
§ 11 Erscheinungsbild; Dienstkleidung
(2) Das Tragen von Tattoos ist nur gestattet, sofern sie von der Dienstkleidung verdeckt werden können.
Neu:
Das Tragen von Tattoos ist gestattet, sofern diese keine Verfassungsfeindlichen oder Gruppenzugehörigen Symbole enthalten.
Beamten des Vollzugsdienstes ist es nicht gestattet Gesichts- und oder Halstattowierungen zu tragen.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Gruß: Justin