Grüße, mir ist eben wieder etwas aufgefallen, es gibt derzeit keine genaue Definition eines Helmes, somit kann jeder Beahupten dass etwas ein Helm ist. Darunter auch Masken (Tiermasken oder son Zeug oder Aluhüte).
Damit entsteht Auslegungsspielraum, der gerade bei Polizeikontrollen oder in Verfahren nach Unfällen problematisch wird (Strohhut, Aluhut Bauhelm, Fahrradhelm etc. sind rein sprachlich „Helme“, aber eben nicht geeignet im Sinne des Schutzes bei motorisierten Zweirädern).
Wir ergänzen § 15 also um eine klare Definition der Eignung, idealerweise mit Verweis auf anerkannte Prüfnormen und bauartbedingte Anforderungen. Hier mein überarbeiteter Vorschlag mit gezielter Ergänzung:
§ 15 Sicherheitsgurte; Schutzhelme (ergänzt)
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h fährt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
(3) Als geeigneter Schutzhelm im Sinne des Absatzes 2 gilt ein Helm, der für den Gebrauch auf motorisierten Zweirädern oder entsprechenden Kraftfahrzeugen vorgesehen ist und der mindestens einer der folgenden Normen oder Spezifikationen entspricht:
- ECE-Regelung Nr. 22 (aktuelle Fassung, derzeit ECE-R 22.06),
- DIN EN 22 05 oder einer gleichwertigen internationalen Prüfnorm,
- und eine unbeschädigte, funktionsfähige Außenschale sowie ein funktionstüchtiges Rückhaltesystem (Kinnriemen) aufweist.
(4) Helme, die lediglich für den Gebrauch auf Fahrrädern, beim Reitsport, bei Bauarbeiten oder zu modischen Zwecken vorgesehen sind, gelten nicht als geeignet im Sinne dieses Paragraphen.
LG