STVO § 30 Umweltschutz
1. Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
2. Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
Servus,
ich würde es sehr cool finden diesen Paragraphen einzubauen da dieser auch in der echten STVO vorhanden ist und es ermöglicht "Poser Verstöße" zu ahnden. Der Paragraph ist so aus dem echtem Gesetz Kopiert nur mit der Streichung der Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, da dies meines Erachtens nach nicht RP fördernd wäre.
Auch mit der Zahl 30 muss man sich noch was überlegen da diese bereits belegt ist aber das würde ich euch überlassen zwecks Formatierung etc.
LG
Cleim