Aktuell können keine Haftbefehle erstellt werden, da die Haftgründe im StPO fehlen
§19 Haftbefehle
Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang, innerhalb der ersten Stunde nach Aussprache schriftlich, jedoch mit dokumentierten Zeiten, vorliegen, schriftlich nachgereicht werden.
In einem Haftbefehl sind anzuführen:
Nr. 1 die Person mit vollständigen Vor- und Zunamen,
Nr. 2 die Tat, die der Person zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
Nr. 3 der Haftgrund.
und Nummer 3 fehlt uns, da im Gesetz nirgends verankert ist, was ein Haftgrund für ein Haftbefehl ist.
Ich bitte daher um die Zufügung dieser Haftgründe damit auch wieder Haftbefehle ausgestellt werden können.