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Ergänzung BGB und GG

    • Gelöst / Beendet
  • Cleim
  • 20. Juli 2025 um 20:00
  • Geschlossen

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1. offizieller Beitrag
  • Cleim
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    • 20. Juli 2025 um 20:00
    • #1

    Artikel 34 Grundgesetz
    Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

    (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

    (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

    (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

    Kurzbegründung:

    Diese Paragraphen regeln die sogenannte Amtshaftung. Sie stellen klar, dass nicht die handelnde Person, sondern die zuständige Behörde oder der Staat für Schäden haftet, die durch Amtspflichtverletzungen entstehen. Das schafft rechtliche Klarheit und schützt Amtsträger, solange sie pflichtgemäß handeln. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff durch den Staat aber möglich

  • CryptEleven
    Gast
    • 21. Juli 2025 um 07:15
    • #2

    In meinen Augen muss dies wenn dann wie sonst auch auf alle Organisationen des öffentlcihen Rechts runtergebrochen werden. sprich Stadtwerke, Rettungsdienst und ADAC.

    Offiziell sind diese Behörden durch die Stadt Frankfurt beauftragt, die Tätigkeiten durchzuführen.

  • Cleim
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    • 1. September 2025 um 19:30
    • #3

    Wie sieht hier die Lage aus, haben bei der Justiz gerade eine Fall wo wir die Gesätze brauchen würden

  • Ole
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    47
    • 1. September 2025 um 21:28
    • Offizieller Beitrag
    • #4

    Ich gebs nochmal weiter, logischerweise ist das für euren Fall sowieso zu spät

    • Nächster offizieller Beitrag
  • [IDV] Metzler
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    • 29. September 2025 um 08:47
    • Offizieller Beitrag
    • #5

    In den bisherigen Fällen wurde dies so ausgelegt, dass die Behörden im Auftrag der Stadt handeln. Für Schäden, die im Rahmen der regulären Dienstausübung entstehen, haftet grundsätzlich die jeweilige Behörde bzw. der Arbeitgeber. Eine persönliche Haftung des Angestellten oder Beamten kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln in Betracht.

    Sollte doch eine Notwendigkeit aufgekommen, dass es weiter verschriftlicht wird, dann melde dich gerne direkt bei mir.

    Viele Grüße
    Metzler

    • Vorheriger offizieller Beitrag
  • Ole 29. September 2025 um 09:06

    Hat das Thema geschlossen.
  • Ole 29. September 2025 um 09:06

    Hat das Thema aus dem Forum Gesetzesvorschläge nach Archiv verschoben.
  • [IDV] Kyra 29. September 2025 um 21:58

    Hat das Label Gelöst / Beendet hinzugefügt.

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