Moin,
Ich habe mir das ganze mal näher angeschaut.
Mit Hilfe deiner Erklärung sehe ich das ganze wie folgt:
§ 271 könnte man aufnehmen. Dieser Paragraph bestraft es, falsche Einträge in Urkunden o.Ä. einzutragen, daran mitzuwirken bzw. zu nutzen. (z.B. ein Führungszeugnis ohne Einträge, obwohl da welche hin müssten).
§ 273 ist der § 106 bei uns.
§ 274 ist auch möglich. Aber das ist so ein Sonderfall, dass das wahrscheinlich nichts lohnende erst ist.
§ 276 ist technisch schwierig, da eine Fälschung soweit nahezu unmöglich ist und die §§ 105, 106 unseres StGB das bereits abdecken.
§ 348 würde mit § 271 zusammenpassen und würde damit auch Sinn ergeben.
Wir werden die §§ 271, 348 näher prüfen.
Des weiteren habe ich etwas gefunden, dass für deinen Fall wahrscheinlich besser passt:
§ 281 StGB - Missbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Was hältst du davon?