Gibt es hierzu mittlerweile Rückmeldung?
Beiträge von ChironV
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Gibt es hierzu mittlerweile Rückmeldung?
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Moin,
Der Paragraph passt nicht in unser momentanes System.
Da die Begriffe Verbrechen und Vergehen jedoch von hoher Relevanz sind, bedarf es demnach einer schnellstmöglichen Anpassung.:
Zitat§ 9 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr45 Hafteinheiten oder darüber bedroht sind.(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
Warum genau 45 HE?
Ich habe mich an den verschiedenen Arten der Körperverletzung orientiert.
OOC:
§223 StGB Körperverletzung: bis 5 Jahre -> Vergehen
§224 StGB Gefährliche Körperverletzung: 6 Monate bis 10 Jahre -> Vergehen
§226 StGB Schwere Körperverletzung: 1 bis 10 Jahre -> VerbrechenIC:
§75 StGB Körperverletzung: bis 60 HE
§76 StGB Gefährliche Körperverletzung: bis 120 HE
§77 StGB: Schwere Körperverletzung: 45 bis 200 HE
Entsprechend sollte ab spätestens 45 HE als Mindeststrafe das Verbrechen beginnen.- ChironV aka Geyer
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Moin,
Anlässlich der Wahlen wären Gesetze bzgl. der Wahlbeeinflussung nützlich.
"In Europa" wären das die §§ 107 und 108 StGB.
Für uns wären es die 146. sowie 147. Paragraphen.Ich habe kleine Anpassungen getroffen. Der Großteil entspricht jedoch dem exakten Wortlaut
§ 107. Wahlbehinderung.
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 108. Wählernötigung.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 108a. Wählertäuschung.
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 108b. Wählerbestechung.
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.§ 108c. Nebenfolgen.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.- Geyer
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Sack gibt es im Laden zu kaufen. Der sollte das können
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Passt für mich absolut.
Mein letzter Vorschlag hatte den Gesetzestext möglich im Original belassen.
Vielen Dank

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Um eine Verkomplizierung des StGB zu verhindern ändere ich meinen Vorschlag wie folgt ab:
Änderung §141 StGB:ZitatAlles anzeigen§ 141 Verletzung des Dienstgeheimnisses
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als
- Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt
oder
anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von 0 bis zu 120 Hafteinheiten und mit Geldstrafe von 4.300,00€ bis zu 6.000,00€ bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft wem ein solches Geheimnis durch seine Arbeit für oder Mit einer der in Absatz 1 genannten Personen bekannt wird.
(3) Ist es für den Betriebsablauf einer Behörde oder Organisation mit Sicherheitsaufgaben zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendig, so ist die Offenbarung von Geheimnissen nach Absatz 1 im notwendigen Maße gestattet.
Der Neue Vorschlag
- bricht das ganze weiter runter- kombiniert mit einem existierenden Gesetz
- stellt die Rechtslage klar (vereinfacht Weitergabe von Informationen für BOS)
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Moin,
Ich würde Vorschlagen, nicht alle Mitarbeiter bei den BOS sofort zu Beamten zu machen, sondern auch den öffentlichen Dienst zu nutzen.Nennenswerter Unterschied ist es, dass ein Arbeitnehmer deutlich mehr Rechte hat, die der Beamte für seine nahezu unantastbare Position aufgibt.
In meinem / unseren Fall handelt es sich hier vor Allem um die Teilzeitkräfte (in der Leitstelle). Diese würden ebenfalls auf Lebenszeit verbeamtet werden. Wobei sie sich, obwohl ein Hauptjob exisitert, ihrem Dienstherren im Nebenjob priorisiert verpflichten würden.
Das ganze widerspricht sich also (Beamter als Nebenjob).Würde man diese Nebenjobler also im Öffentlichen Dienst als Angestellte des Landes nehmen, so könnte man diese Situation vereinfachen.
Mein Vorschlag:
Zitat§ 3 Beamtentum
- Als Verbeamtet gelten alle in Vollzeit beschäftigten Staatsdiener folgender Dienstbehörden
- Polizei,
- Bundespolizei,
- Zoll,
- Bundesamt für Güterverkehr,
- Ordnungsamt,
- Feuerwehr,
- Staatsanwaltschaft,
- Justizvollzugsbeamten,
- Richterschaft,
- Bundeswehr,
- Technisches Hilfswerk und die
- Leitstelle FFM (sofern vorhanden)
- Für Beamte und Dienstbehörden gelten die selben Arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt wird.
Auch wenn ich weiß, dass die Lösung ihre Ecken und Kanten hat, ist mir bis jetzt leider nichts viel besseres eingefallen.
Und der momentane Zustand ist m.M.n. schlimmer.
MfG
ChironV
- Als Verbeamtet gelten alle in Vollzeit beschäftigten Staatsdiener folgender Dienstbehörden
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Darüber wurde ich auch in Kenntnis gesetzt.
Bringt euch nur nichts, wenn der nichts darf, weil das Gesetz ihn nicht berechtigt.
Daher mein Wunsch zur Änderung. -
Moin,
Aufgrund einer Umstellung bezüglich des Fachberaters Bau wird dieser in Zukunft nicht unbedingt nur durch die Leitstelle gestellt.Es bedarf deshalb einer Änderung des § 31 Abs 1 HGBOS.
Zitat§ 31 Sperrung von gefährdeten Gebäuden
Der Fachberater Bau
der Leitstelleist befugt, im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Gefahrenabwehr und Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit ein Gutachten zu erstellen, welches die Sperrung eines Gebäudes durch die Stadtwerke anordnet.MfG
ChironV
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Moin.
Momentan sieht das BGB zwar die Möglichkeit einer Entlassung wegen Inaktivität von 30 Tagen vor, jedoch wird dies nicht auf Beamte übertragen, da das HGBOS mit § 5 Abs 6 die Bedingungen für eine Entlassung überschreibt.Wenn ein Beamter jedoch 30 Tage abwesend ist, sollte auch dies m.M.n. zu einer Entlassung führen können.
ZitatAlles anzeigen§ 5 Beamtentum auf Lebenszeit
[...]
(6) Die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit tritt nur dann ein wenn
(a) StPO §25 Abs. 7 erfüllt wurde.
(b) der Beamte sich dazu entscheidet seine Position und seinen Beamtenstatus niederzulegen.
(c) wenn innerhalb von drei Monaten drei Abmahnungen aufgrund verschiedener Angelegenheiten ausgesprochen worden sind.
(d) wenn der Beamte seinen Dienst für 30 Tage am Stück nicht antritt.
MfG
ChironV -
Guten Tag,
momentan gilt für eine Kündigung nach ausstellen der dritten Abmahnung eine verwirrende Rechtslage.Mein Vorschlag ist es, die Absätze zusammenzulegen bzw. zu streichen. Und zwar wie folgt:
ZitatAlles anzeigen§86 Beendigung des Dienstverhältnisses
[...]
(3) In minder schweren Vergehen gegen die Dienstvorschrift erfolgt die Kündigung mit Ausstellen der dritten Abmahnung.
...
§88 Kündigungsfrist
(1) Wird einem Arbeitnehmer nach §86 (3) gekündigt,
entfällt die Kündigungsfrist.so gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche.(2) Entsteht eine Kündigung durch die dritte Abmahnung, so gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche.Mit freundlichen Grüßen
ChironV
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Moin,
ich spreche mich hiermit für die Einführung des § 203 StGB aus.
Dies soll vor Allem der gesetzlichen Verankerung der Verschwiegenheitspflicht von Einsatzkräften, Ärzten, usw. dienen.Ich habe den § 203 StGB aus dem original übernommen und für unsere Bedürfnisse angepasst:
ZitatAlles anzeigen§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Angehörigen eines anderen Heilberufs,
2. Berufspsychologen,
3. Rechtsanwalt, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaft im
Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu [xxx] Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses
oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Ratesanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Ebenso wird bestraft, wer
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung
verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,2. nach dem Tod des Betroffenen oder einer nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis
unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu [xxx] Hafteinheiten oder Geldstrafe.
In nicht-ganz-so-juristischer Sprache bedeutet das:
Wer ein Geheimnis als [Angehöriger einer Berufsgruppe] oder als [einem Angehörigen eben jener Berufsgruppen bei seinen beruflichen Tätigkeiten mitwirkender] unbefugt an Dritte weitergibt wird mit Haft- oder Geldstrafe bestraft.Die Strafe ist härter, wenn dies gegen Entgeld geschieht.
Die Strafe ist härter, wenn man zu einer in Absatz 2 genannten Personengruppe gehört.
Sollte es für den Betriebsablauf einer Behörde notwendig sein, dürfen durch eine andere Behörde erlangte Informationen inter-behördlich weitergegeben werden.
Mit freundlichen GrüßenChironV
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Moin,
Ich würde mir Änderungen des HGBoS bezüglich des Beamtenstatus sowie der Disziplinarmaßnahmen wünschen.
Alle Änderungen beruhen auf den Bundes- bzw. Landesgesetzen.
Beamtenstatus:
1. Änderung des §4 Absatz 5 und 6.
ZitatAlles anzeigen§ 4 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Den Vorbereitungsdienst gestalten die Dienstbehörden selbst.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes muss die Ausbildung durchlaufen werden.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes kann das Dienstverhältnis ohne Angaben von Gründen beendet werden. Das Beamtenverhältnis wird beendet.
(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung.(6) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Ernennung zum Beamten auf
LebenszeitProbe gemäß §5.Begründung der Änderungen:
Absatz 5 und 6 widersprachen sich. Laut Absatz 5 würde man mit dem bestehen der Prüfung den Vorbereitungsdienst abschließen. Dementsprechend würde auch das nach Absatz 1 festgelegte Beamtenverhältnis enden, es sei denn, es wird in ein anderes Umgewandelt. Genau das tut Absatz 6. Absatz 5 ist dementsprechend obsolet.Absatz 6 bedarf einer Änderung, wenn die folgenden Vorschläge angenommen werden.
2. Neuer Paragraph:Zitat§ 5 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 5. Es bildet die Regel.(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren
Verwendung auf Lebenszeit(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes.
Dieser Paragraph legt kompakt alle Arten fest. Neu ist hier die Einführung des Beamten auf Probe.
Dieser ersetzt die Probezeit nach § 6. Alle Inhalte des momentanen § 6 finden sich in den von mir vorgeschagenen Paragraphen wieder.
3. Neuer Paragraph, Entfall des momentanen § 6ZitatAlles anzeigen§ 6 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und2.
a) die für die entsprechende Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
Momentan kann jeder Beamter werden. Vor allem Absatz 1 Nr 1 dieses Vorschlages würde eine Verbeamtung von Straftätern unterbinden, da diese bereits gezeigt haben, dass sie die die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht immer aufrecht erhalten.
Nr. 2 liefert eine gesetzliche Grundlage zur Ablehnung wegen mangelnder Kompetenzen. Eröffnet jedoch auch die Möglichkeit jemanden aufgrund seiner Vorerfahrung den Vorbereitungsdienst überspringen zu lassen.
4. Neuer Paragraph
ZitatAlles anzeigen§ 7 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
1. die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens zwei Wochen.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einer Woche vorgesehen werden.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach vier Wochen in ein solches auf
Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Dieser Paragraph konkretisiert die Voraussetzungen zum Beamten auf Lebenszeit und beinhaltet Reste des momentanen § 6.Entsprechend dieser Änderungen würde § 5 Absatz 5
ZitatZum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer den Vorbereitungsdienst als auch seine Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
entfallen.
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DisziplinarmaßnahmenMein Vorschlag ist es, die Paragraphen 8 und 9 wie folgt zu ersetzen.
Momentan:
Zitat§ 8 Interne Disziplinarmaßnahmen; Degradierung
- Im Rahmen der internen Maßregelung von Beamten können Dienstherren auf interne Disziplinarmaßnahmen greifen. Interne Disziplinarmaßnahmen können Maßnahmen sein, welche zu Dienst-Behördlichen Zwecken und Maßregelung bei Fehlverhalten dienen.
- Eine Degradierung, Senkung in Rang und Gehalt, ist nur im Zusammenhang mit einer Disziplinarmaßnahme möglich. Für Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen gemäß §9.
- Interne Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht im internen polizeilichen Computersystem (Copnet) geführt werden.
- Eine Degradierung ist ebenfalls möglich, sollte diese beidseitigem Willens erfolgen.
§ 9 Disziplinarmaßnahmen
- Disziplinarmaßnahmen können durch den Dienstherren, die oberste Dienstbehörde, durch einen Staatsanwalt oder durch einen Richter verhängt werden.
- Disziplinarmaßnahmen dürfen nur aufgrund eines Dienstvergehens oder eines Gesetzverstoßes verhangen werden.
- Im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme können folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Degradierung,
- Versetzung,
- unbezahlte beurlaubung für maximal 2 Wochen,
- innendienst für maximal 2 Wochen,
- Entlassung aus internen Abteilungen
Es gilt der Grundsatz für die Verhältnismäßigkeit.
Neu:
ZitatAlles anzeigen§ 8 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1. Verweis
a) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen,
Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.2. Geldbuße
a) Die Geldbuße kann bis zur vierfachen Höhe der halbstündlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden.
3. Kürzung der Dienstbezüge
a) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der halbstündlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens
ein viertel auf längstens 2 Wochen.b) solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden.
4. Zurückstufung und
a) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
b) Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis,
die bisherige Amtsbezeichnung zu führen.5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
a) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.
b) Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.c) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden.
(2) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
§ 9 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist
angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.(2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden:
1. eine Geldbuße, wenn der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,2. ein Verweis, wenn der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,3. eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,4. eine Zurückstufung, wenn der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
5. eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(3) Anstelle einer Kürzung der Dienstbezüge kann der Beamte auch
1. für maximal 2 Wochen unbezahlt beurlaubt oder
2. für maximal 2 Wochen auf den Innendienst beschränkt werden.
(4) Bei dem aussprechen eines Verweises oder einer schärferen Strafe, kann der Beamte gleichzeitig auch aus internen Abteilungen
entlassen werden.(5) Ein Vergehen kann auch mit einer für ein geringeres Vergehen vorgesehenen Strafe belangt werden.
(6) Nicht aufgelistete Disziplinarmaßnahmen sind unzulässig.
Diese Disziplinarmaßnahmen orientieren sich am Bundesdisziplinargesetz und würden die Möglichkeiten der Dienstherren für Maßnahmen vor Allem im Bezug auf leichtere Vergehen verbessern.
Auch diese Maßnahmen würden die gesonderte Stellung des Beamten und des Dienstverhältnisses nochmal hervorheben.
Des weiteren ist eine genauere Rechtslage in diesem Falle wünschenswert, da die Fusion von HGBoS und BGB in vielen Fällen für Verwirrung sorgt.
Vielen Dank fürs durchlesen.
Für Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
ChironV
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Um ein Hydrantennetz geht es mir ja auch nicht

Es geht ausdrücklich um eine örtliche, erschöpfliche Löschwasserversorgung.
Meistens eine Zysterne.
Und die oder etwas ähnliches wird zumindest in meiner Region recht häufig vorgehalten, da die meisten Landwirte eh einen relativ sauberen Wasserspeicher besitzen
Nach meiner Info gilt in Hessen, dass bei abgelegenen Bauten die Eigentümer zur Vorhaltung von Löschwasser verpflichtet werden können.
Rechtslage hin oder her.
Meiner Meinung nach wäre es realistisch direkt an einem Bauernhof auch eine erschöpfliche Löschwasserversorgung zu haben. -
Moin!
Da das Hydrantennetz sich verständlicherweise nicht bis in die entlegensten Gebiete erstreckt fehlt es z.B. am Weingut (5008 / 5009) sowie dem Bauernhof (5001) (und wahrscheinlich auch einigen anderen abgelegenen Betrieben) an Löschwasserversorgung.
Daher würde ich vorschlagen an solchen Standorten Löschwasserzysternen aufzubauen.
Da diese unterirdisch verbaut werden können bedarf es entweder einem Modell für einen Hydranten oder eben einer Entnahmestelle einer Zysterne, jedoch (ich denke) nichts zu komplizierten.
MfG
ChironV -
Moin o7
Ich weiß aus Quellen des RD, dass es mittlerweile sehr viele Medikamente gibt und diese auch im RP funktionieren. Die Ausbildung des RD wurde seit (und vor) release bereits so abgeändert bzw. gar neu geschaffen, dass voll ausgebildete NFS und NA die allermeisten dieser Medikamente jederzeit handhaben können.
Vor allem jedoch die Implementation des ganzen in die Ausbildung und die Vermittlung aller Inhalte bei gleichzeitig hoher Nachfrage nach Fachkräften sorgt wahrscheinlich dafür, dass es teilweise Gebiete gibt, in denen erstmal nur die wichtigsten Kenntnisse vermittelt werden, sodass es auch RDler auf den Straßen und nicht nur im Schulungsraum gibt
Aus MedicRP Sicht würde ich dem ganzen also noch etwas Zeit lassen.
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Wo ich euch absolut zustimme ist die übertriebene Zahl der NAs. Es scheint mir, als wären beinahe alle ehemaligen NAs, welche von damals wieder in den RD kamen, auch so übernommen worden. Für NFS scheint das leider nicht zu gelten oder es kamen deutlich weniger wieder.
Für mich sieht es so aus, als würden die meisten Führungspositionen von einem NA besetzt sein. Viele davon könnten jedoch auch durch NFS ausgefüllt werden.
Auch hier hoffe ich, dass sich dieses Problem mit der Zeit legt. Schließlich kommen jede Woche mehr Spieler in den RD und arbeiten sich so hoch. Die "alten" an der Spitze rotieren naturgemäß irgendwann raus.
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Und btw: Wenn man als Zivilist auf Fehler des RD aufmerksam wird und dies den Vorgesetzten mitteilt, zwingt man die Medics automatisch zu besserem Medic RP
Da können wir als Community also auch noch viel ausrichten, wenn wir es nur wollen.