Servus, ich hätte da folgenden Vorschlag. Aktuell kann die Polizei nur dann verstöße ahnden wenn Sie eine Messung haben, das finde ich persönlich totalen humbuck, wenn leute wirklich grob Verkehrswidrig fahren. Klar dann stehen auch Straftaten im Raum, aber geahndet wird der Verstoß ja dann trotzdem nur so zum teil. Angenommen jemand ballert mit 160 km/h am Würfelpakr vorbei, dann ist das ja nicht nur eine grobe Verkehrsgefährdung sonern auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung i.S.d. §3 StVO, also warum sollten wir das dann nicht ahnden können, auch wenn keine Messung vorliegt.
der neue §3 Abs. 6 würde sodann lauten:
(6) Eine Ahndung ohne unmittelbare Geschwindigkeitsmessung ist zulässig, wenn
1. sich aus dem Fahrverhalten eine grob erheblich überhöhte Geschwindigkeit ergibt,
2. die Feststellungen durch Polizeibeamtinnen oder -beamte erfolgen und
3. weitere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme stützen.
Als grob erheblich überhöht gilt in der Regel eine Geschwindigkeit, die das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erreicht oder überschreitet. Die Feststellung kann sich insbesondere auf folgende Indizien stützen:
- auffällige Beschleunigungsvorgänge in Verbindung mit gefährdendem Fahrverhalten,
- das offensichtliche Zurücklassen anderer Verkehrsteilnehmer im regulären Verkehrsfluss,
- Beobachtungen durch Einsatzkräfte, insbesondere im Rahmen von Flucht- oder Verfolgungssituationen,
- visuelle Anhaltspunkte, etwa abrupte Fahrmanöver, erheblicher Bremsweg oder Instabilität des Fahrzeugs,
- dokumentierte Videoaufzeichnungen, insbesondere durch Dashcams, behördliche Kamerasysteme oder Polizeifahrzeuge,
- Zeugenaussagen oder andere beweiskräftige Quellen.
Eine solche Ahndung ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann und ein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Maßnahme ist entsprechend zu dokumentieren. Eine Kameraaufnahme muss vorliegen.
Auch könnte man den §3 um den Punkt 3.3 Ergänzen und eine Richtgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen unter 3,5 Tonnen auf Autobahnen vorschlagen.
Das könnte dann wie folgt aussehen:
3.3 Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen
Auf Autobahnen wird eine Richtgeschwindigkeit von 140 km/h empfohlen, sofern keine andere Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Wer diese Richtgeschwindigkeit nicht einhält, muss im Falle eines Verkehrsunfalls mit einer Mitverantwortung rechnen, wenn eine erhöhte Geschwindigkeit zur Unfallursache beiträgt oder diese verschärft. Eine Unterschreitung der Richtgeschwindigkeit ist zulässig, jedoch muss auch hier stets eine sichere und situationsangepasste Fahrweise gewährleistet sein.
Ich denke beide Vorschläge sind äußert sinnvoll und sollten umgesetzt werden, insbesondere weil dei Richtgeschwindigkeit die Schuldfrage bei Unfälle klären kann und auch die Thematik der Messung so nicht mehr groß umgangen werden muss/kann.
LG